rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 426,– DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Förderungshöchstbetrag gemäß § 7 Fördergebietsgesetz – FörderG – bei mehreren Gebäudeeigentümern jedem Beteiligten voll oder nur anteilig gewährt werden kann.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie sind neben Herrn Fritz X zu je 25 v. H. an der Erbengemeinschaft X beteiligt. Dadurch sind sie zu insgesamt 50 v. H. an dem Gebäude A (in B) beteiligt. Teile des Gebäudes werden sowohl für eigenbetriebliche als auch für fremdbetriebliche Zwecke genutzt. Außerdem befinden sich darin zwei Wohnungen, von denen die Kläger eine selbst bewohnen. In den Jahren 1991 und 1992 tätigten die Kläger Aufwendungen in Höhe von über 40.000,– DM. Für das Streitjahr (1992) begehrten sie den Abzug von 4.000,– DM als Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung gemäß § 7 FörderG. Der Beklagte gewährte im Hinblick auf die nur hälftige Beteiligung nur einen Abzugsbetrag von 2.000,– DM. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Kläger tragen vor, entsprechend der BFH-Rechtsprechung zum Abzugsbetrag nach § 10 e EStG komme eine Kürzung des Höchstbetrages bei § 7 FörderG nicht in Betracht. Gemeinschaftliches Eigentum führe weder zu einer realen noch zu einer ideellen Teilung der Sache, sondern lediglich zu einer Teilung der Rechtszuständigkeit. Die Aufwendungen seien jedem Beteiligten entsprechend des Umfangs seiner Rechtszuständigkeit zuzuordnen. In § 7 Fördergebietsgesetz sei keine eindeutige Regelung für Fälle des Miteigentums vorgesehen. Die Kläger nutzten die Wohnung kraft eigenen Rechts selbst.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 vom 10.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.1995 unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 2.000,– DM gemäß § 7 FörderG abzuändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Höchstbetrag beziehe sich auf das einzelne Gebäude oder den Gebäudeteil. Auf Grund des hälftigen Miteigentumsanteils komme nur eine Förderung in Höhe von maximal 20.000,– DM in Betracht.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz (Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften -Steueränderungsgesetz 1991 – vom 24.06.1991, Artikel 6 – FörderG –) können Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr der Zahlung und den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 v. H. wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen dürfen 40.000,– DM nicht übersteigen, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FörderG.

Das Tatbestandsmerkmal „eigenes” Gebäude knüpft an § 10 e EStG an (Blümich, Komm. zum FörderG § 7 Anm. 8). Ein „eigenes” Gebäude liegt damit vor, wenn es zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm gem. § 39 AbgabenordnungAO – steuerrechtlich als so genanntes „wirtschaftliches Eigentum” zuzurechnen ist. Es reicht für § 7 FörderG ebenso wenig wie für § 10 e EStG aus, dass der das Gebäude Nutzende die Aufwendungen getragen hat (vgl. zu § 10 e EStG BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 94/92, Deutsches Steuerrecht 1995, 1956). Es handelt sich aber im Streitfall nicht um ein „eigenes” Gebäude, denn es gehört den Klägern nicht allein; diese sind vielmehr als Mitglieder einer Erbengemeinschaft zivil-rechtlich nur zu 50 v.H. beteiligt.

Steht ein Gebäude im Miteigentum/Gesamthandseigentum mehrerer Personen, so ist jeder der Miteigentümer/Gesamthandseigentümer nur entsprechend seiner Beteiligungsquote abzugsberechtigt, vorausgesetzt, dass er das Gebäude auch zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. auch Urteil des Senats vom 13.03.1996 I 181/95 rechtskräftig).

Es kann dahinstehen, ob auch der wirtschaftliche Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), der begünstigte Aufwendungen getragen hat, anspruchsberechtigt ist, denn es sind im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar und es ist auch nicht vorgetragen, dass die Kläger wirtschaftliche Eigentümer des gesamten Gebäudes waren. Sie konnten den Miterben nicht dauernd von der Einwirkung auf das Gebäude ausschließen, was jedoch Voraussetzung für wirtschaftliches Eigentum wäre (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.1994 X R 40/91, BStBl II 1994,757).

Gemäß § 7 Abs. 3 FörderG ist die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 auch auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. Erstere liegen vor, wenn ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken oder teils zu fremden Wohnzwecken genutzt wird. Dann ist jeder dieser unterschiedlich genutzten Gebäudeteile wegen des un...

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