(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag[1] [Bis 15.08.2021: Werktag] vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) 1Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
1. |
auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder |
2. |
auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
2Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem[2] [Bis 14.12.2023: schriftlich] mitzuteilen.
(3)[3] 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.
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