Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:
a) |
[1]die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre Eigenmittelanforderungen, berechnet gemäß Artikel 92; |
Ab 01.01.2025:
a) |
die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten; |
aa)[2]
aa) |
gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten, wobei anstelle des Gesamtrisikobetrags der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze verwendet wird; |
b) |
[3]den Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3; |
Ab 01.01.2025:
b) |
den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze; |
c) |
gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU halten müssen; |
d) |
[4]die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen; |
Ab 01.01.2025:
d) |
die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen; |
e) |
ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429; |
f) |
die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1:
|
h) |
ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestandteile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln 92a und 92b und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen. |
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