(1)[1] Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
a) |
hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
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b) |
Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens.[4] |
Bis 28.06.2021:
(1) Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
a) |
hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
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b) |
Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Instrumente des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen. |
(2) Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf die Minderheitsbeteiligung jenes Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
(3)[5] Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gegebenenfalls gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Minderheitsbeteiligungen innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmi...
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