OFD München, Verfügung v. 20.9.2002, S 1978b - 2 St 424

In § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG war noch in der geltenden Fassung durch das StSenkG vom 23.10.2000 geregelt, dass die übernehmende Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen verbleibenden Verlustabzug in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt.

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 (BStBl 2002 I S. 4) wurde das Wort „Verlustabzug” durch das Wort „Verlustvortrag” ersetzt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6877) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die bereits zuvor geänderte Ausdrucksweise in § 10d EStG.

Da der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung offenbar keine materielle Rechtsänderung verknüpfen wollte, bestehen für die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum der übergehende Verlust der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft erstmals genutzt werden kann, keine Bedenken dagegen, weiterhin von der Fortgeltung der Tz. 12.16 des BMF-Schreibens (= Umwandlungssteuererlass) vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268) auszugehen. Danach ist bei der übernehmenden Körperschaft nach wie vor bereits in dem Veranlagungszeitraum eine Verlustverrechnung möglich, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt.

 

Normenkette

EStG § 10d

UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2

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