(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

 

1.

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

 

a)

für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

b)

für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

 

2.

bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

 

a)

für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

 

b)

für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

c)

jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

 

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

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