(1) Fördergegenstände sind:
1. |
Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), |
2. |
Modernisierung von Wohnraum, |
3. |
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und |
4. |
Erwerb bestehenden Wohnraums, |
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
1. |
Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden, |
2. |
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie |
3. |
Bereitstellung von verbilligtem Bauland. |
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