1Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. 2Bei der Förderung sind zu berücksichtigen:
2. |
der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohnraumförderung; |
3. |
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen; |
5. |
die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes für die Wohnraumversorgung; |
6. |
die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der Förderung der Modernisierung; |
8. |
die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind; |
9. |
der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau und die Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen schonende Bauweisen. |
3Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu berücksichtigen.
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