BMF, Schreiben v. 24.9.1998, IV A 6 - O 2204 - 15/98, BStBl. 1998 I S. 1205
BMF-Schreiben vom 26.5.1998, IV A 6 - O 1901 - 6/98; BMF-Schreiben vom 17.8.1998, IV A 6 - O 1901 - 15/98; BMF-Schreiben vom 7.7.1998, IV A 6 - O 2204 - 12/98 II
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den automatisierten Abruf von Steuerdaten des Bundesamts für Finanzen und der Finanzämter folgende Verwaltungsregelung:
1. Anwendungsbereich
Die folgenden Vorschriften gelten für automatisierte Verfahren, die den Abruf von Daten ermöglichen (Abrufverfahren), soweit die Daten
1.1 dem Steuergeheimnis unterliegen und
1.2 vom Bundesamt für Finanzen, von einem FA oder von einer Stelle für diese Behörden gespeichert werden.
2. Einrichtung von Abrufverfahren
2.1 Die Einrichtung eines Abrufverfahrens ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
2.1.1 Die Daten sind dazu bestimmt, der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, von Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder von Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit zu dienen;
2.1.2 Zum Abruf werden ausschließlich Amtsträger oder diesen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung gleichgestellte Personen ermächtigt, die für eines der in Abschn. 2.1.1 bezeichneten Verfahren tätig sind (Abrufberechtigte);
2.1.3 den in Abschn. 2.1.2 genannten Abrufberechtigten wird eine Abrufberechtigung nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung und nur im Rahmen der ihnen durch Geschäftsverteilung oder auf sonstige Weise persönlich zugewiesenen Aufgaben gewährt, und
2.1.4 das Abrufverfahren ist für die in Abschn. 2.1.1 bezeichneten Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen.
2.2 Das Abrufverfahren ist in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren.
3. Umfang der Abrufberechtigung
3.1 Abrufberechtigungen sind befristet zu erteilen, wenn die Aufgabe zeitlich begrenzbar ist. Sie sind zu widerrufen, wenn der Anlaß für ihre Erteilung weggefallen ist.
3.2 Abrufberechtigungen sind auf die Daten oder die Arten von Daten zu beschränken, die zur Erledigung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Der Aufwand für eine Beschränkung auf bestimmte Daten oder Arten von Daten muß vertretbar sein.
4. Abruf von Daten des Bundesamts für Finanzen
4.1 Zum Abruf von Daten des Bundesamts für Finanzen dürfen berechtigt werden
4.1.1 in diesem tätige Amtsträger und gleichgestellte Personen, die in einem der in Abschn. 2.1.1 bezeichneten Verfahren im Einzelfall tätig sind;
4.1.2 besonders ermächtigte Amtsträger, soweit sie mit der Rechnungsprüfung bei dem Bundesamt für Finanzen beauftragt sind;
4.1.3 besonders ermächtigte Amtsträger und gleichgestellte Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befaßt sind, in denen die in Abschn. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Arbeitsweise der Programme oder der technischen Einrichtungen dient;
4.1.4 besonders ermächtigte Amtsträger der Finanzämter und der Oberfinanzdirektionen zum Abruf der nach § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 45 d des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten, wenn sie in einem der in Abschn. 2.1.1 bezeichneten Verfahren im Einzelfall tätig sind.
4.2 Das Bundesamt für Finanzen ist über Abrufberechtigungen anderer Behörden nach Abschn. 4.1.2 bis 4.1.4 zu verständigen, soweit dies nicht dem mit der Abrufberechtigung verfolgten Zweck zuwiderläuft.
5. Abruf von Daten der Finanzämter
5.1 Zum Abruf von Daten der Finanzämter dürfen berechtigt werden
5.1.1 Amtsträger und gleichgestellte Personen der Finanzämter, die in einem der in Abschn. 2.1.1 bezeichneten Verfahren im Einzelfall tätig sind,
5.1.2 besonders ermächtigte Amtsträger der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung von Billigkeitsmaßnahmen, Ermittlung des zuständigen Finanzamtes im Einzelfall, Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht sowie zur Bearbeitung sonst zugewiesener Aufgaben des Besteuerungsverfahrens;
5.1.3 besonders ermächtigte Amtsträger, soweit sie mit der Rechnungsprüfung bei den Finanzämtern beauftragt sind;
5.1.4 besonders ermächtigte Amtsträger und gleichgestellte Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befaßt sind, in denen die in Abschn. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Arbeitsweise der Programme oder der technischen Einrichtungen dient.
5.2 Die Finanzämter sind über Abrufberechtigungen anderer Behörden nach Abschn. 5.1.2 bis 5.1.4 zu verständigen, soweit dies nicht dem mit der Abrufberechtigung verfolgten Zweck zuwiderläuft.
6. Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf
Für den Betrieb eines Abrufverfahrens sind über die ...