BMF, Schreiben v. 10.12.1985, IV B 2 - InvZ 1200 - 6/85/IV B 2 - S 1900 - 25/85, BStBl I 1985, 683
Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.-20. September 1985 (ESt VI/85) - Punkt 18 der TO -
Zu den Rechtsfolgen personenbezogener Bindungsvoraussetzungen bei Steuervergünstigungen und Investitionszulagen in Fällen der Betriebsaufspaltung wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. | Die Inanspruchnahme bestimmter Steuervergünstigungen, z.B. der Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG, und Investitionszulagen, z.B. der Investitionszulagen nach § 1 InvZulG (Regionalzulage) und in bestimmten Fällen nach § 19 BerlinFG setzt voraus, daß die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter während eines bestimmten Mindestzeitraums seit Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte der Steuerpflichtigen verbleiben oder vom Steuerpflichtigen im eigenen gewerblichen Betrieb zu bestimmten Zwecken verwendet werden. Diese personenbezogenen Bindungsvoraussetzungen sind grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter einem Dritten zur Nutzung in dessen Betrieb oder Betriebsstätte überläßt. |
II. | In Tz. 104 des BMF-Schreibens vom 5.5.1977 (BStBl 1977 I S. 246) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ist hinsichtlich der Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4 InvZulG bestimmt, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen auch für solche Wirtschaftsgüter zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt ist, die es an das Betriebsunternehmen vermietet oder verpachtet hat. Zur Anwendung des § 3 ZRFG gilt eine vergleichbare Regelung nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.1978 (BStBl 1978 I S. 451) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder. Nach den vorgenannten Verwaltungsregelungen ist wie bisher mit der Maßgabe zu verfahren, daß die in ihnen enthaltene Beschränkung auf Betriebsaufspaltungsfälle, bei denen das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist, entfällt. |
III. | Die personenbezogenen Bindungsvoraussetzungen nach den Vorschriften des Investitionszulagen rechts sind bei Begründung oder Bestehen einer Betriebsaufspaltung auch in folgenden Fallgruppen als erfüllt anzusehen:
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IV. | Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn sich die Nutzungsüberlassung an eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform d... |
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