(1) 1Der umbaute Raum ist nach DIN 277 (November 1950 x) zu berechnen (vgl. auch Anlage 12). 2Danach werden Vollgeschosse, Keller und ausgebaute Dachgeschosse mit dem vollen Rauminhalt angesetzt. 3Nicht ausgebaute Dachräume werden mit einem Drittel ihres Rauminhalts berücksichtigt. 4Das gilt auch dann, wenn die Decke über dem obersten Vollgeschoß nicht begehbar ist (z. B. unterhalb des Daches aufgehängte Staubdecken). 5Im einzelnen vergleiche die Zeichnungen der Anlage 12.
(2) Bei der Anwendung der Abschnitte 1.1 bis 1.36 der DIN 277 muß insbesondere folgendes beachtet werden:
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