(1) Ein Betrieb ist nur dann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn nicht dauernd und nachhaltig fremde Erzeugnisse über den betriebsnotwendigen Umfang hinaus zugekauft werden (BFH-Urteil vom 2. Februar 1951, BStBl III S. 65). Als fremde Erzeugnisse gelten die zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb bearbeitet oder verbraucht werden. Die zur Weiterkultur im eigenen Betrieb bestimmten Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Pflanzen usw., Vieh, das zur Nutzung mindestens 3 Monate im Betrieb verbleibt oder bis zur Verkaufsreife gehalten wird, sind daher keine fremden Erzeugnisse. Beträgt der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse, gemessen an ihrem Einkaufswert, bis zu 20 v. H. des Umsatzes einer Nutzung oder eines Nutzungsteils, so rechnet diese Nutzung oder dieser Nutzungsteil zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Beträgt dieser Zukauf 20 bis 30 v. H. des Umsatzes, so ist unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, ob land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 6. November 1964, BStBl 1965 III S. 147). Macht der Zukauf fremder Erzeugnisse mehr als 30 vom Hundert des Umsatzes aus, so handelt es sich in der Regel um Betriebsvermögen.

 

(2) Wird die Land- und Forstwirtschaft in der Weise planmäßig im Interesse eines gewerblichen Hauptbetriebs, z. B. einer Gastwirtschaft und Metzgerei mit Landwirtschaft, geführt, daß diese Verbindung nicht ohne Nachteil für den Gesamtbetrieb gelöst werden kann, so liegt ein einheitlicher gewerblicher Betrieb vor. Die Land- und Forstwirtschaft gehört in diesem Fall als Betriebsgrundstück, das wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, zum Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1965, BStBl 1966 III S. 193). Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in enger wirtschaftlicher Verbindung mit einem gewerblichen Betrieb desselben Eigentümers, wie z. B. bei Anbau von Heil- und Gewürzkräutern auf eigenem Grund und Boden eines pharmazeutischen Betriebs, in dem die Heil- und Gewürzkräuter verarbeitet werden, so gehören diese Flächen als Betriebsgrundstücke zum Betriebsvermögen, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.

 

(3) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen, sind wegen der Rechtsform des Eigentümers Betriebsvermögen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 2 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen, gehören insoweit zum Betriebsvermögen. Flächen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

 

(4) Gehören Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach § 51 BewG noch nach § 62 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, so gehören auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sind auch die Grundflächen und die Beiflächen, wie Zuwege, Auslauf für Tiere usw., zu rechnen. Mit den gewerblichen Tierbeständen gehören auch die übrigen mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie Futtermittel und andere Betriebsmittel, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

(5) Wenn nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 BewG Tierbestände oder Zweige von Tierbeständen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern als Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs zum Betriebsvermögen zu rechnen sind und deshalb nicht zu dem noch vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, verbleiben die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

(6) Wird ein gewerblicher Betrieb in einem Gebäude unterhalten, das auch dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient, so ist der dem gewerblichen Betrieb dienende Gebäudeteil dem Betriebsvermögen, der andere Teil des Gebäudes dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Werden ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und ein gewerblicher Betrieb von der Wohnung des Inhabers der beiden Betriebe aus bewirtschaftet, so gehört die Wohnung des Betriebsinhabers nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die in Abschnitt 1.02 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Wohnung eines Altenteilers gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn der Altenteiler sie zu gewerblichen Zwecken nutzt (RFH-Urteil vom 3. Juni 1931, RStBl 1932 S. 285).

 

(7) Werden in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereit gehalten, so zählen die in Betracht kommenden Räume nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dasselbe gilt, wenn weni...

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