Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Ein als Revision eingelegtes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom 14. November 1986 ab. Die Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 1987 zugestellt. In dem Urteil war die Zulassung der Revision nicht ausgesprochen worden. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist darauf hingewiesen, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das FG oder der BFH die Revision zugelassen habe oder wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt werden.
Mit einem am 27. Februar 1987 beim FG eingegangenen Schriftsatz haben die Prozeßbevollmächtigten gegen das FG-Urteil ,,Revision" eingelegt. Zur Begründung der Revision beantragten sie Fristverlängerung bis zum 15. Mai 1987. Die begehrte Fristverlängerung wurde gewährt.
Mit einem am 3. April 1987 beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragten die Prozeßbevollmächtigten, die eingelegte Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Die streitige Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, weil es eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffe, ob - was das FG verneinte - die Klageschrift ausreichend unterschrieben gewesen sei. Das FG habe die Anforderungen an das Unterschriftserfordernis überspannt. Insofern sei ihm ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Senat sieht das eingelegte Rechtsmittel als ,,Revision" an, weil es ausdrücklich als solche bezeichnet war und weil die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist erbeten worden war; da die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - anders als diejenige für die Begründung der Revision - nicht verlängerbar ist, muß auch aus dem Verlängerungsantrag gefolgert werden, daß eine ,,Revision" gewollt war.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der Neufassung durch das Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) findet abweichend von § 115 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Zwar hat das FG dies nicht ausdrücklich ausgesprochen. Dies war aber auch nicht erforderlich; denn aus dem Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 1 FGO) ergibt sich, daß die Revision vom FG nicht zugelassen worden ist (BFH-Beschluß vom 24. September 1971 VI R 24/71, BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811).
Eine Zulassung der Revision kommt nicht mehr in Betracht, weil innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die am 27. Februar 1987 eingelegte ,,Revision" nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unterscheiden sich in der jeweiligen Zweck- und Zielrichtung. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die aus dem Urteil folgende Nichtzulassung der Revision, um den Weg für eine spätere Revision, die sich gegen das Urteil selbst richtet, freizumachen. Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung, daß eine Revision nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden kann (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).
Abgesehen davon wäre auch eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gewesen, da sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils eingelegt und begründet werden muß (§ 115 Abs. 3 FGO). Die Prozeßbevollmächtigten haben ihr Rechtsmittel aber erstmals mit dem am 3. April 1987 beim FG eingegangenen Schriftsatz - also weit nach Ablauf der Monatsfrist - begründet.
Die Revision wäre allerdings, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ergibt, zulässig gewesen, wenn der Kläger mit ihr wesentliche Verfahrensmängel i. S. des § 116 FGO gerügt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Abgesehen davon, daß der behauptete ,,entscheidungserhebliche Verfahrensfehler" kein Verfahrensmangel ist, weil die Prozeßbevollmächtigten lediglich eine ,,Überspannung" des Unterschriftserfordernisses, also eine angebliche unzutreffende Rechtsauslegung und Rechtsanwendung rügen, ist insbesondere kein wesentlicher Mangel im Sinne § 116 FGO behauptet, geschweige denn ausreichend gerügt worden.
Fundstellen