Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen Beschlüsse des BFH
Leitsatz (NV)
Gegen rechtskräftige Beschlüsse des BFH ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 128
Tatbestand
Der Senat hat durch Beschluß vom 26. März 1991 die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen diesen Beschluß ,,sämtliche ihm zustehende Rechtsmittel insbesondere die Revision" eingelegt. Er macht geltend, daß ihm die Bedenken gegen die Begründetheit seiner Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 115 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorher mitgeteilt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß des Senats vom 26. März 1991 ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluß ist formell und materiell rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist weder abänderbar noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1988 IX B 54/88, BFH/NV 1989, 42; vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314; vom 10. April 1990 IV S 4/89, IV B 88/89, BFH/NV 1990, 724).
Soweit hiervon abweichend und weitergehend eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (so Beschluß des - damals - gemäß § 93 a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht berufenen Ausschusses vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 329 unter 3.).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 115 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO, der eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers vor Ergehen des Beschlusses vorsieht, bezieht sich erkennbar nur auf den Fall, daß die Beschwerde ohne Begründung einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird (1. Halbsatz). Der Beschluß des Senats vom 26. März 1991 war jedoch mit Gründen versehen. Zudem bestimmt Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, daß Beschlüsse nach § 115 Abs. 5 ohne Begründung ergehen können, ohne daß es eines vorherigen Hinweises bedarf (Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 724 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluß vom 9. Oktober 1990 2 BvR 746/90).
Fundstellen
Haufe-Index 423056 |
BFH/NV 1992, 48 |