Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Erfolgsaussicht der Klage gegen einen Umsatzsteuer-Rückforderungsbescheid
Leitsatz (NV)
1. Für die Klage auf Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Umsatzsteuer ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 kann durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 geltend gemacht werden.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 142; ZPO § 114; AO 1977 § 37 Abs. 2, § § 218 ff.
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) errechnete in seiner dem Beklagten (Finanzamt - FA -) eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1983 zutreffend eine Zahllast von . . . DM. Die maschinelle Steuerberechnung führte aber aufgrund eines Fehlers des FA beim Ausfüllen des Eingabebogens zu einem Vorsteuerüberschuß von . . . DM, der unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen und nach Umbuchungen von Teilbeträgen auf andere Steuerrückstände in Höhe von . . . DM auf das Konto des Antragstellers bei der X-Bank erstattet wurde. Zur Absendung des fehlerhaften Umsatzsteuerbescheids 1983 an den Antragsteller war es nicht gekommen, weil das FA den Fehler zuvor bemerkt hatte.
Das FA erteilte sodann dem Antragsteller die Mitteilung, daß die Umsatzsteuer 1983 entsprechend der eingereichten Steuererklärung auf . . . DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden sei. In der Abrechnung zu dieser Mitteilung wurde der bereits erstattete Betrag mit . . . DM und der noch zu zahlende Unterschiedsbetrag mit . . . DM angegeben. Mit Bescheid vom August 1986 teilte das FA dem Antragsteller nochmals die Umsatzsteuerfestsetzung 1983, den Erstattungsbetrag und die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von . . . DM mit. Nach Angabe bereits abgelaufener unterschiedlicher Fälligkeitstermine für verschiedene Teilbeträge wurde in diesem Bescheid der Restbetrag von . . . DM als Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zum 18. August 1986 fällig gestellt.
Der Antragsteller hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen das mit Bescheid vom August 1986 festgesetzte Leistungsgebot Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner beantragte er beim Finanzgericht (FG), ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm seine Prozeßbevollmächtigte als Rechtsanwältin beizuordnen.
Er machte geltend, er sei zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil er nicht mehr bereichert sei. Die X-Bank habe den zu Unrecht erstatteten Betrag mit einer Darlehensschuld verrechnet. Wenn er dadurch von einer Verbindlichkeit gegenüber der Bank frei geworden sei, so liege darin kein Vermögensvorteil, weil das Darlehen mangels Kündigung noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen sei.
Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Es führte aus:
Der Antragsteller wende sich bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens gegen den Bescheid vom August 1986, durch den das FA unter Bezugnahme auf die vorangegangene Abrechnungsmitteilung zu Unrecht erstattete Umsatzsteuer zurückfordere. Dieser Bescheid, der ein Leistungsgebot enthalte, sei als Abrechnungs- und Rückforderungsbescheid anzusehen. Das FA sei befugt, seinen Rückforderungsanspruch durch förmlichen Bescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 geltend zu machen, auch bevor Streit über diesen Anspruch entstanden sei. Der Erstattungsanspruch des FA ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO 1977. Dem Antragsteller sei eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, denn der fehlerhafte Umsatzsteuerbescheid 1983 sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht wirksam geworden.
Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung greife aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen handele es sich bei dem Erstattungsanspruch des FA um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, auf den die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung weder unmittelbar noch analog angewandt werden könnten. Zum anderen liege ein Wegfall der Bereicherung nicht vor, weil die Bank den gutgeschriebenen Betrag mit Darlehensverpflichtungen des Antragstellers verrechnet habe. Daß die Darlehensschuld noch nicht fällig gewesen sei, sei auf die rechtliche Beurteilung ohne Einfluß, zumal der Antragsteller der Verrechnung nicht entgegengetreten sei und Schulden auch vor Fälligkeit bezahlt werden könnten.
Dem Erstattungsanspruch stünden auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Aufgrund des zutreffenden Inhalts seiner eigenen Steuererklärung habe der steuerlich beratene Antragsteller für das Jahr 1983 nicht mit einer Umsatzsteuererstattung rechnen können. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne auch nicht auf eine Steuerfestsetzung oder auf einen einer solchen gleichkommenden Verwaltungsakt gestützt werden.
Mit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe macht der Antragsteller geltend, seine Rechtsverfolgung müsse schon deshalb als hinreichend aussichtsreich angesehen werden, weil die Rechtsfragen, ob das FA einen von einem Buchhalter ohne Rechtsgrundlage überwiesenen Betrag durch Verwaltungsakt zurückfordern könne und ob in solchen Fällen der Rechtsweg vor den FG gegeben sei, von erheblicher rechtlicher Tragweite und noch nicht eindeutig geklärt seien. Das Gericht sei im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht befugt, solche schwierigen Fragen des Hauptprozesses auch nur halbwegs abschließend zu entscheiden.
Der Streitfall gehöre nicht dem Steuerrecht an. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es um die Rückforderung einer Steuervergütung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO 1977 gehe. Hierfür fehle es an einer Steuerfestsetzung oder an einem ähnlichen Verwaltungsakt. Der Steuerbescheid über den irrtümlich angenommenen Vorsteuerüberschuß sei nicht wirksam geworden. Es habe sogar eine schriftliche Anweisung an die Finanzkasse vorgelegen, den Fall von der Erstattungsliste abzusetzen. Der danach erteilte Überweisungsauftrag stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Er habe rechtlich keine Möglichkeit gehabt, die von der Bank vorgenommene Verrechnung mit seinem Darlehenskonto rückgängig zu machen. Die Bank habe ein solches Ansinnen abgelehnt. Es wäre vielmehr Sache des FA gewesen, die erfolgte Verrechnung auszuschließen, z. B. durch Streichung der auf dem Überweisungsauftrag vorgedruckten Worte ,,oder ein anderes Konto des Empfängers". Zwar sei er berechtigt gewesen, das Bankdarlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Dazu habe aber seinerseits keine Verpflichtung und auch keine finanzielle Möglichkeit bestanden. Die Auffassung des FG laufe darauf hinaus, daß er nunmehr als Folge des Eingreifens des Buchhalters des FA sein Darlehen vorzeitig tilgen müsse, ihm aber andererseits Säumniszuschläge und die Vollstreckung durch das FA drohten. Im übrigen habe er auf die unstreitige Umsatzsteuerschuld von nur . . . DM Zahlungen in Höhe von . . . DM geleistet.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als Maßnahme der Prozeßkostenhilfe kommt auch die - vom Antragsteller beantragte - Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Betracht (§§ 142 Abs. 2 FGO, 121 ZPO). Das FG hat im Streitfall zu Recht entschieden, daß dem Kläger für das bei ihm anhängige Verfahren keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, weil die Klage nach der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Beurteilung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde nicht bereits daraus hergeleitet werden, daß sich im Hauptverfahren Fragen von erheblicher rechtlicher Tragweite oder schwierige, noch nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen abzeichnen, die sich einer auch nur halbwegs abschließenden Beurteilung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe entziehen (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 114 Anm. 2 B. a, mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsfragen, über die im anhängigen Klageverfahren zu entscheiden sein wird, sind nicht von herausgehobener Bedeutung oder Schwierigkeit. Sie sind durch die Rechtsprechung weitgehend geklärt, so daß sie im Rahmen der Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch einer Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren zugänglich sind.
2. Die Vorentscheidung ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die Klage des Antragstellers gegen die Rückforderung der zu Unrecht erstatteten Umsatzsteuer der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (§§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Rückforderungsanspruch, der vom FA auf § 37 Abs. 2 AO 1977 gestützt wird, stellt die Umkehrung des steuerlichen Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs dar (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 30; Klein/ Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 37 Anm. 6); er bleibt wie dieser ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aufgrund des Steuerschuldverhältnisses. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht sogar Rückerstattungsansprüche, die dadurch entstehen, daß das FA ohne rechtlichen Grund Zahlungen an einen am Steuerschuldverhältnis unbeteiligten Dritten geleistet hat, als öffentlich-rechtliche Ansprüche mit der Folge an, daß für daraus resultierende Streitigkeiten der Rechtsweg zu den FG gegeben ist (vgl. Urteile vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704). Das muß im Streitfall um so mehr gelten, als das FA hier zu Unrecht vermeintliche Vorsteuerüberschüsse im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses an den Steuerpflichtigen selbst erstattet hat. Im übrigen setzt sich der Antragsteller, wenn er nunmehr den Finanzrechtsweg in Zweifel zieht, in Widerspruch zu seinem eigenen prozessualen Verhalten, da er seine Klage vor dem FG erhoben, bei diesem die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt und gegen deren Versagung Beschwerde an den BFH eingelegt hat.
Der Antragsteller kann sich für seine Rechtsansicht, der gegen ihn geltend gemachte Rückforderungsanspruch gehöre nicht dem Steuerrecht an, nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1988, 95) berufen. Nach dieser Entscheidung ist der Leistungsträger nicht befugt, versehentlich einem Dritten überwiesene Zahlungen (Arbeitslosengeld), die für diesen nicht bestimmt waren, durch Verwaltungsakt zurückzufordern; es handelt sich vielmehr um einen privatrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, so daß auch für eine Leistungsklage des Versicherungsträgers der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Der Streitfall unterscheidet sich von jenem Urteilsfall dadurch, daß hier der vermeintliche Vorsteuerüberschuß nicht an einen Dritten, sondern an den Antragsteller als Steuerpflichtigen und damit aufgrund des bestehenden Steuerschuldverhältnisses - wenn auch zu Unrecht - überwiesen worden ist. Mit der Gutschrift auf seinem Konto konnte der Antragsteller über den Erstattungsbetrag verfügen. Daß die Bank, bei der der Antragsteller sein Konto unterhielt, die Gutschrift zum Anlaß nahm, sie mit bestehenden Darlehensschulden zu verrechnen, berührt nicht mehr das zwischen dem FA und dem Antragsteller bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis.
3. Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß sich der Rückforderungsanspruch des FA aus § 37 Abs. 2 AO 1977 ergibt und er zu Recht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht worden ist. Der dem Antragsteller überwiesene Vorsteuerüberschuß stellt der Sache nach eine Steuervergütung dar (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 37 AO 1977 Tz. 2). Diese ist ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, weil sich für das Streitjahr 1983 nach der zutreffenden Umsatzsteuererklärung des Antragstellers kein Vorsteuerüberschuß, sondern eine Zahllast von . . . DM ergab. Das FA hat damit gegenüber dem Antragsteller gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 einen Rückforderungsanspruch. Der Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs, der aus dem materiellen Steuerrecht folgt, steht keine auf formellem Recht beruhende Leistungsverpflichtung des FA entgegen (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 37 AO 1977 Tz. 12); denn der fehlerhafte Umsatzsteuerbescheid 1983, der den Vorsteuerüberschuß auswies, ist mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden (§ 124 Abs. 1 AO 1977). Andererseits genügt für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs die Auszahlung der vom FA nicht geschuldeten Erstattungs- oder Vergütungsbeträge (§ 38 AO 1977; Tipke/Kruse, a. a. O., § 37 AO 1977 Tz. 32). Einer dieser vorausgehenden Steuerfestsetzung oder eines ähnlich wirkenden Verwaltungsakts bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht.
4. Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ist grundsätzlich ohne besondere Festsetzung zu erfüllen. Gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 entscheidet bei Streitigkeiten über Ansprüche nach § 37 Abs. 2 AO 1977 die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt, der den allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entstandenen und bestehenden Anspruch lediglich festsetzt. Mit dem Wirksamwerden dieses Verwaltungsakts bildet dieser die Grundlage für die Verwirklichung des betreffenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 218 Abs. 1 AO 1977 und das Urteil in BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, 705, mit weiteren Nachweisen). Das FA hat somit zutreffend den mit der Klage angefochtenen Bescheid als Abrechnungs- und Rückforderungsbescheid angesehen. Diesen förmlichen Rückforderungsbescheid durfte das FA gemäß § 218 AO 1977 schon erlassen, bevor Streit über den Anspruch entstanden war (BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, 705).
5. Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
a) Der Antragsteller kann sich gegenüber der Rückforderung der Vorsteuererstattung nicht darauf berufen, daß er infolge der durch die Bank vorgenommenen Verrechnung nicht mehr bereichert sei. Wie oben ausgeführt, stellt der Rückforderungsanspruch des FA einen öffentlich- rechtlichen Anspruch aufgrund des Steuerschuldverhältnisses dar. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf einen solchen Anspruch das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit die Regelung über den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht anwendbar ist (BFH-Urteile vom 1. März 1974 VI R 253/70, BFHE 111, 457, BStBl II 1974, 369, und in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608). Der Senat braucht deshalb nicht zu prüfen, ob eine Entreicherung des Antragstellers darin läge, daß die Bank die Überweisung des Erstattungsbetrages auf das Konto des Antragstellers zum Anlaß nahm, das dadurch entstehende Guthaben mit ihrer Darlehensforderung zu verrechnen.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der Bank sind ausschließlich bürgerlich-rechtlicher Natur. Sie entziehen sich der Beurteilung durch die FG, so daß der Senat über die Wirksamkeit der der Erstattung nachfolgenden Aufrechnung (Verrechnung) nicht zu entscheiden hat. Auch das FA brauchte bei der Erstattung des vermeintlichen Vorsteuerüberschusses auf das Konto des Antragstellers dessen Rechtsbeziehungen zur Bank nicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Es war deshalb im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde nicht verpflichtet, durch Streichung der vorgedruckten Worte ,,oder eines anderen Kontos des Empfängers" die Verrechnung des überwiesenen Betrages - soweit dies überhaupt möglich gewesen sein sollte - auszuschließen.
b) Hinsichtlich der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Rückforderungsanspruchs verweist der Senat - ebenso wie schon das FG - auf die Einspruchsentscheidung des FA, aus der sich ergibt, daß das Leistungsgebot noch über einen höheren Betrag hätte ergehen müssen.
Zu den angeblich geleisteten Zahlungen von . . . DM, die der Antragsteller auf seine Umsatzsteuerschuld 1983 angerechnet haben will, hat das FA mit dem von der Vorentscheidung angeführten Schriftsatz vom 14. Mai 1987 Stellung genommen. Danach ist darin der Betrag von . . . DM (Umsatzsteuervorauszahlungen) doppelt erfaßt, Teilbeträge sind auf Umsatzsteuer I/1984 und auf Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer verbucht und andere Zahlungen bei der geleisteten Erstattung von . . . DM berücksichtigt worden. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde nicht dargetan, daß diese Abrechnung des FA fehlerhaft ist.
Fundstellen
Haufe-Index 415929 |
BFH/NV 1989, 146 |