Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vertretungszwang
Leitsatz (NV)
1. Die Anforderungen des § 62a FGO sind nicht erfüllt, wenn ein Prozessbevollmächtigter nur der Form nach tätig wird.
2. Es muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte selbst den Prozessstoff überprüft hat und die volle Verantwortung für den Inhalt (hier: einer Beschwerdebegründung) übernimmt.
Normenkette
FGO § 62a Abs. 1
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen 5 K 1222/05) |
Tatbestand
I. Mit Urteil vom 24. August 2006 wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Verfahren 5 K 1222/05 ab. Hier-
gegen legte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte X-Steuerberatungsgesellschaft (Bevollmächtigte) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Als Beschwerdebegründung übersandte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 im Auftrag der Klägerin einen von dieser unterschriebenen Schriftsatz.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen. Das gilt auch für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in § 62a Abs. 1 FGO genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 62a FGO Rz 38, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 3 Abs. 1 StBerG genannten Personenkreis. Die Prozessbevollmächtigte hat die von der Klägerin unterzeichnete Beschwerdebegründung nicht unterschrieben, sondern im Auftrag ihres Mandanten übersandt. Das reicht nicht aus. Die Bevollmächtigte darf nicht nur der Form nach tätig werden. Es muss erkennbar sein, dass sie selbst den Prozessstoff überprüft und die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt (BFH-Beschluss vom 21. September 2004 VII B 89/04, BFH/NV 2005, 232). Das ist nicht der Fall, wenn sie --wie im vorliegenden Fall-- lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz der Beteiligten verweist bzw. diesen weiterleitet (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
Fundstellen
Haufe-Index 1770491 |
BFH/NV 2007, 1676 |