Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Prozeßkostenhilfeverfahren: Leistungsklage auf Steuererstattung
Leitsatz (NV)
Eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage kann nur dann begründet sein, wenn der Erstattungsanspruch durch einen Bescheid i. S. des § 218 Abs. 1 oder Abs. 2 AO 1977 festgesetzt worden ist.
Normenkette
AO 1977 § 218; FGO § 142; ZPO § 114
Tatbestand
Die Steuerpflichtige G gab unter dem 10. Mai 1984 eine Umsatzsteuervoranmeldung für März 1984 ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag von 12 145 DM ergab. Unter dem gleichen Datum trat sie den Erstattungsanspruch schriftlich an den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ab. Das Finanzamt (FA) folgte jedoch der Umsatzsteuervoranmeldung nicht, sondern setzte mit Bescheid vom 14. November 1984 den Umsatzsteuererstattungsbetrag auf 1 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der ebenfalls bestandskräftige Umsatzsteuerjahresbescheid 1984 weist für die Steuerpflichtige G eine Zahllast aus.
Das FA lehnte es ab, aufgrund der Abtretung Zahlungen an den Antragsteller zu leisten. Dieser hat nunmehr vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben, mit der er beantragt, das FA zur Zahlung von 12 145 DM zu verurteilen. Ferner beantragte er, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zu gewähren.
Das FG lehnt den Antrag auf PKH mit der Begründung ab, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Auszahlung des dem Antragsteller abgetretenen Erstattungsanspruchs aus Umsatzsteuer für März 1984 setze eine entsprechende Festsetzung durch Steuerbescheid voraus. Daran fehle es im Streitfall. Zwar stehe nach § 168 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Dies gelte jedoch, wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führe, nur dann, wenn die Finanzbehörde zustimme. Das FA habe aber der Steueranmeldung der Steuerpflichtigen G, die eine Steuervergütung ausweise, nicht zugestimmt, sondern durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für März 1984 den Erstattungsbetrag abweichend auf 1 DM bestandskräftig festgesetzt. Auch der Umsatzsteuerjahresbescheid 1984 weise für die Zedentin keinen Erstattungsanspruch aus, so daß es an einer Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Auszahlung aufgrund der Abtretung fehle.
Mit der Beschwerde hält der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren aufrecht. Zur Begründung trägt er lediglich vor, die Abtretung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs an ihn sei wirksam, da sie dem FA in der vorgeschriebenen Form angezeigt worden sei (§ 46 Abs. 2 und 3 AO 1977). Das FA habe daher nicht mehr mit Umsatzsteuerzahlungsansprüchen gegen die Zedentin gegen den abgetretenen Erstattungsanspruch aufrechnen dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antragsteller kann die beantragte PKH nicht gewährt werden. Das FG hat mit Recht entschieden, daß seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Der Antragsteller begehrt mit seiner Klage, für die er PKH beantragt, die Verurteilung des FA zur Auszahlung eines abgetretenen Erstattungsbetrages. Der Senat hat im Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83 (BFHE 147, 1 BStBl II 1986, 702) entschieden, daß eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage nur begründet sein kann, wenn der Erstattungsanspruch durch einen Bescheid i. S. des § 218 Abs. 1 AO 1977 festgesetzt worden ist. Auch ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977, den auch ein Zessionar - wie der Antragsteller - beantragen könnte, kann Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein. Von dieser Rechtsauffassung, zu deren Begründung auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen wird, ist im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen. Die Leistungsklage des Antragstellers kann demnach bei summarischer Beurteilung keinen Erfolg haben, weil es an einer Festsetzung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs, dessen Verwirklichung begehrt wird, fehlt.
Das FA hat für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum (März 1984) der Steueranmeldung der Zedentin nicht zugestimmt (§ 168 Satz 2 AO 1977), sondern den Erstattungsanspruch anderweitig auf 1 DM festgesetzt. Diese Festsetzung und damit die Ablehnung eines weitergehenden Erstattungsanspruchs ist bestandskräftig geworden. Auf die Wirksamkeit einer Aufrechnung, gegen die sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wendet, kommt es nicht an, weil das FA gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht mit Zahlungsansprüchen gegen die Zedentin aufgerechnet, sondern dessen Nichtbestehen (bis auf den unerheblichen Betrag von 1 DM) festgestellt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 416035 |
BFH/NV 1989, 285 |