Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen von Entscheidungsgründen
Leitsatz (NV)
Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nur vor, wenn den Beteiligten überhaupt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist z.B. der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder nicht erkennbar ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und den BFH-Beschluß vom 29. April 1992 XI S 19/91, BFH/NV 1992, 641).
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6
Verfahrensgang
FG Düsseldorf |
Fundstellen
Haufe-Index 419577 |
BFH/NV 1994, 254 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen