Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungs-GmbH als Prozeßbevollmächtigte
Leitsatz (NV)
Eine NZB, die auf dem Briefbogen einer Steuerberatungs-GmbH eingelegt ist und als Prozeßbevollmächtigte -- entsprechend der vorgelegten Vollmachtsurkunde -- die Beratungs-GmbH, vertreten durch einen geschäftsführenden Steuerberater, nennt, entspricht auch dann nicht den Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG, wenn die Beschwerdeschrift in der "Ich-Form" gehalten ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Dies folgt schon daraus, daß das Rechtsmittel nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt worden ist.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).
Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch eine GmbH eingelegt worden, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 1997 und aus der Benennung der GmbH als "Prozeßbevollmächtigter".
Dieser Wertung steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeschrift in der "Ich-Form" gehalten und vom Steuerberater Z (Z) unterzeichnet ist. Beides entspricht vielmehr der Bezeichnung der GmbH, "vertreten" durch Z, als "Prozeßbevollmächtigter"(vgl. hierzu auch den BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 V B 48/96, BFH/NV 1996, 926, m. w. N.).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten können, nicht die GmbH, sondern Z sei als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten. Im Gegenteil lautet auch die vom Kläger erteilte Prozeßvollmacht auf die GmbH.
Ungeachtet ihrer danach unwirksamen Einlegung ist die Beschwerde aber auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden ist. Die Ausführungen des Klägers sind -- gemessen an der insoweit maßgebenden Begründung des angefochtenen Urteils -- schon nicht schlüssig. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423876 |
BFH/NV 1997, 890 |