Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde
Leitsatz (NV)
1. Zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nach dem Beschluss des BVerfG vom 25. November 2008 1 BvR 848/07.
2. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht.
Normenkette
FGO § 133a
Gründe
Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde führen nicht zum Erfolg.
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829, unter A.III.1. und B.I.1.b, bb (1) (b)). Nach dem BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 genügt die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) statthaft ist; einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS-OGB 3/07 bedurfte es deshalb nicht. Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08 und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils juris). Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07 (BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte. Insbesondere trägt nicht der Einwand des Klägers, dass der BFH mit den in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführten Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) vom Kläger etwas Unmögliches verlange. Denn der erkennende Senat hat in seiner angegriffenen Entscheidung lediglich von jedem kundigen Prozessbevollmächtigten zu erfüllende Mindestanforderungen formuliert. Die Entscheidung trägt dazu bei, dass --im Interesse der rechtsuchenden Bürger-- auch künftig ein wirkungsvoller Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Schuster, jurisPR-SteuerR 47/2008 Anm. 4, unter D.).
2. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unzulässig. Die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N., und vom 12. Januar 2009 IX B 220/08, juris). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 13/08) verfolgten Begehrens des Klägers ist.
3. Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
4. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76).
Bezüglich der außerordentlichen Beschwerde beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2166398 |
BFH/NV 2009, 1130 |