Leitsatz (amtlich)
Die Weigerung des FG, dem Antrag des Prozeßvertreters auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozeßvertreters ist kein Fall der mangelnden Vertretung des Klägers nach Vorschrift des Gesetzes i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3 und 119 Nr. 4 FGO.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 119 Nr. 4
Tatbestand
In ihrem Rechtsstreit gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 hatten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragt, das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) der Besteuerung zugrunde gelegte Einkommen von 24 747 DM um 2 400 DM niedriger festzustellen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Revision der Kläger, die sie auch damit begründen, daß das FG dem Antrag ihres Vertreters, den festgesetzten Termin zu vertagen, zu Unrecht nicht stattgegeben habe, so daß unzulässigerweise ohne die Anwesenheit des Vertreters verhandelt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen, weil sie gemäß § 124 Satz 2 FGO unzulässig ist. Denn der Streitwert übersteigt nicht die nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Höhe von 10 000 DM, und das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Fall der Zulässigkeit der Revision ohne Erreichen des Streitwerts und ohne Zulassung durch das FG gemäß § 116 FGO liegt nicht vor.
Die Weigerung des FG, den für die mündliche Verhandlung angesetzten Termin zu vertagen, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Vertreter der Kläger begründen nicht die Rüge fehlender Vertretung im Verfahren, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO die Revision ohne Zulassung eröffnet (vgl. den nicht veröffentlichten Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1977 IV R 6/77). Ein Fall fehlender Vertretung im Verfahren i. S. der § 116 Abs. 1 Nr. 3 und § 119 Nr. 4 FGO läge vor, wenn der Vertreter nicht ordnungsmäßig geladen worden wäre (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1971 VIII R 13/67, BFHE 104, 491, BStBl II 1972, 424, und das BFH-Urteil vom 15. November 1974 VI R 107/74, BFHE 114, 457, BStBl II 1975, 335). Die Kläger haben aber fehlende oder mangelhafte Ladung zum Termin nicht gerügt.
Allenfalls handelt es sich bei den Ausführungen der Kläger um eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs i. S. des § 119 Nr. 3 FGO. Diese Rüge ist jedoch in der Aufzählung der Gründe für die zulassungsfreie Revlsion (§ 116 FGO) nicht enthalten. Die Revision ist demzufolge unzulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 72545 |
BStBl II 1978, 401 |
BFHE 1979, 28 |