Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den formalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (hier: fehlende Unterschrift)
Leitsatz (NV)
Ein Schriftsatz, mit dem eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt werden soll, und der keine Unterschrift trägt, genügt den an eine Beschwerdeschrift i.S.v. § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO zu stellenden Anforderungen nicht.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 2 S. 3, § 62a
Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 7 K 4228/04 B) |
Tatbestand
I. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. August 2003 pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt HZA--) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens eines Arbeitsamtes sämtliche dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber einer Bank zustehenden Forderungen. Die nach der Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage blieb erfolglos. Mit Telefax vom 11. Juli 2007 legte der Kläger beim Finanzgericht (FG) gegen das am 12. Juni 2007 zugestellte Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 wies die Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) den Kläger sowohl auf die fehlende Unterschrift als auch auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hin. In einem weiteren --diesmal unterzeichneten-- Schreiben vom 27. August 2007 hielt der Kläger an seinem Rechtsbehelf fest und vertrat dabei die Ansicht, dass nicht der BFH, sondern das FG über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden habe.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Aus dem Erfordernis, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch eine Beschwerdeschrift einzulegen ist (§ 116 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ergibt sich die Notwendigkeit der Schriftform und der handschriftlichen Unterzeichnung (BFH-Beschluss vom 15. September 2004 XI B 26/04, BFH/NV 2005, 200, m.w.N.). Ein Beschwerdeschriftsatz, der wie im Streitfall nicht unterzeichnet ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Der vom Kläger unterzeichnete zweite Schriftsatz ist beim BFH am 30. August 2007 und damit nach Ablauf der für die Einlegung der Beschwerde zu beachtenden Frist eingegangen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
2. Ungeachtet dessen, dass die Einlegung der Beschwerde bereits aufgrund der fehlenden Unterschrift keinen Erfolg haben kann, ist sie auch wegen Nichtbeachtung des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs zu verwerfen. Denn vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil und den Schreiben der Geschäftsstelle des VII. Senats vom 18. Juli und 2. August 2007 hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 1828598 |
BFH/NV 2008, 100 |