Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbeachtung des Vertretungszwanges; keine hinreichende Bezeichnung von Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine beim BFH nicht vertretungsbefugte Person ist mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.
2. Der beim BFH bestehende Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG. Die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlicher nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Vom Vertretungszwang kann auch nicht in einem Einzelfall, etwa bei vorliegen besonderer Umstände, entbunden werden.
3. Soweit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden, wird damit kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel, dargetan. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist.
Normenkette
FGO §§ 62a, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 10 K 796/05 E,Ki/EZ) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) muss sich --wie auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Die Einlegung der Beschwerde ist mangels Postulationsfähigkeit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihres Bevollmächtigten unwirksam (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97, BFH/NV 2000, 1067).
Im Streitfall hat die Klägerin trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 11. Mai 2006 auch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde von einer vertretungsbefugten Person oder Gesellschaft eingelegt worden ist.
Der Bevollmächtigte gehört nicht zu dem Personenkreis i.S. von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes. Unerheblich ist, dass die Firma des Bevollmächtigten die Dienste einer Steuerberaterin in Anspruch nimmt. Weder ist die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2006 noch sind die weiteren Schriftsätze von der Steuerberaterin unterzeichnet worden. Ebenso wenig liegt eine entsprechende (Unter-)Vollmacht für die Steuerberaterin vor (BFH-Beschluss vom 11. April 2001 I R 30/00, BFH/NV 2001, 1285).
Der Vertretungszwang verstößt auch nicht gegen die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes; denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Vom Vertretungszwang kann auch nicht in einem Einzelfall etwa bei Vorliegen besonderer Umstände entbunden werden (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 III B 55/05, BFH/NV 2005, 1616).
Im Übrigen fehlt es auch an einer hinreichend substantiierten Bezeichnung der behaupteten Verfahrensmängel.
Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).
Fundstellen