Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von Schätzungsbescheiden
Leitsatz (NV)
1. Die fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren kann einen Verfahrensmangel enthalten, insbesondere durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ebenso kann eine Verfahrensmangel darin liegen, dass über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern stattdessen durch Prozessurteil entschieden wird.
2. Wird gegen einen wegen fehlender Steuererklärung gemäß § 162 AO 1977 ergangenen Schätzungsbescheid Anfechtungsklage erhoben, so reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung aus. Ebenso ist die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt, unzureichend.
Normenkette
AO 1977 § 162; FGO § 56 Abs. 2 Sätze 1, 3, § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3, § 142; ZPO § 78 Abs. 5, §§ 114, 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; GKG § 1 Nr. 3
Tatbestand
Mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung für sich und seine zwischenzeitlich von ihm getrennt lebende Ehefrau setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für 1998 auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 9 998 DM fest. In dem gegen den endgültigen Einkommensteueränderungsbescheid vom 27. September 2001 vom Kläger und Antragsteller (Kläger) eingeleiteten Einspruchsverfahren reichte dieser weiterhin keine Einkommensteuererklärung ein. Das FA wies daraufhin den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger fristwahrend per Telefax am 1. April 2004 Klage beim Finanzgericht (FG) und kündigte eine Begründung der Klage innerhalb der nächsten zwei Wochen an. Die Geschäftsstelle beim FG forderte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 5. April 2004 u.a. auf, eine Klagebegründung bis zum 17. Mai 2004 einzureichen. Mit Schreiben vom 19. April 2004 an das FG wies der Kläger auf seine schwere Erkrankung und die bis Ende Februar 2004 andauernde Rehabilitationsbehandlung hin, äußerte jedoch die Auffassung, in den nächsten vier bis fünf Wochen eine "Abrechnung der Steuer" abgeben zu können. Zugleich beantragte er, ihm für die Abgabe der Steuererklärungen einen Aufschub bis zum 30. Juni 2004 zu gewähren.
Daraufhin verfügte der Berichterstatter unter dem 24. Mai 2004 Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 und nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe des Gegenstandes des Klagebegehrens, ggf. durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung für 1998 beim FG.
Da der Kläger zwischenzeitlich unbekannt verzogen und eine Anschrift auch der bisherigen Wohnsitzgemeinde nicht bekannt war, schlugen zweimalige Zustellungsversuche hinsichtlich dieser Verfügungen fehl. Schließlich teilte der Kläger dem Gericht mit, die Anschrift seiner Mutter als Zustellungsadresse zu verwenden.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 setzte daraufhin der Berichterstatter erneut Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und § 79b Abs. 1 FGO bis zum 27. Juli 2004. Die Verfügung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Juni 2004 nach vergeblichem Übergabeversuch in den zur Wohnung der Mutter des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte der Kläger dem Gericht mit, er habe sich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht um die Sache kümmern können, jedoch seien die Steuererklärungen in Bearbeitung. Er stimmte ferner einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle beim FG vom 9. August 2004 wurde der Kläger aufgefordert, das in seinem Schreiben vom 26. Juli 2004 erwähnte Attest des Klinikums A bis zum 25. August 2004 einzureichen. Stattdessen übersandte der Kläger per Telefax ein zur Vorlage beim Amtsgericht (AG) Z ausgestelltes ärztliches Attest vom 16. Februar 2004, wonach er sich wegen verzögerter Rekonvaleszenz einer erneuten Reha-Maßnahme in der Zeit vom 28. Januar 2004 bis 14. Februar 2004 in der Klinik habe unterziehen müssen und seine Entlassung als arbeitsunfähig erfolgt sei. Außerdem sollte die Arbeitsunfähigkeit danach bis voraussichtlich Mitte des Jahres 2004 andauern und der Kläger während dieser Zeit verhandlungsunfähig sein.
Das FG wies die Klage mit Urteil vom 9. September 2004 als unzulässig ab, weil der Kläger trotz der wirksam verfügten Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Dem Schreiben des Klägers vom 26. Juli 2004 lasse sich weder ein ausreichender Grund für eine mögliche Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist entnehmen noch enthalte es einen begründeten Antrag auf eine --unbestimmte-- Fristverlängerung. Insbesondere fehle aber ein zeitnah erstelltes ärztliches Attest zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers.
Nach Zustellung des Urteils am 29. September 2004 beantragte der Kläger mit am 25. Oktober 2004 per Telefax übermitteltem Schreiben zur fristgerechten Durchführung der Revision die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Anwalts.
Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2004, per Telefax eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 26. Oktober 2004, übersandte der Kläger auf amtlichem Vordruck die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Danach wird er sporadisch von seiner Mutter finanziell unterstützt. Ein Grundstück befindet sich in Zwangsvollstreckung. Ergänzend teilte er mit, er sei bis zum 31. März 2003 selbständig tätig gewesen. Nachlassende Umsätze und ein anstehender Hausbau hätten ihn stark belastet und im November 2003 zu einem schweren Herzinfarkt mit anschließender intensiver ärztlicher Behandlung bis in das Frühjahr 2004 geführt. Seit Januar 2004 sei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. zuerkannt. Derzeit sei er arbeitslos. Im Übrigen verfüge er weder über Vermögen noch Einkünfte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von PKH, für dessen Entscheidung der BFH zuständig ist, wird abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen.
Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 ZPO; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege einer Revision wäre von vornherein aussichtslos, weil weder das FG in dem angefochtenen Urteil noch auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH dieses Rechtsmittel zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO).
3. Selbst wenn zugunsten des nicht beratenen Klägers und trotz der dem angefochtenen Urteil beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung davon ausgegangen wird, dass er das sachgerechte Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, einlegen will, so kann der Antrag auf PKH keinen Erfolg haben.
a) Der Senat lässt dahingestellt, ob der Kläger innerhalb der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) seine Mittellosigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Er hat zwar die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck eingereicht. Indes bestehen Zweifel an der Vollständigkeit dieser Erklärung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob nicht zumindest Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.
b) Jedenfalls hätte eine vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller hat keine, die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO dargetan. Nach dem Beschluss des BFH vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH) (BFH/NV 2005, 308) ist es indes erforderlich, mindestens laienhaft Revisionszulassungsgründe in dem Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bezeichneten Zweimonatsfrist nachzureichen.
Selbst bei einer Prüfung von Amts wegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221, und vom 20. April 2004 III S 1/04 (PKH), juris) sind keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennbar.
Insbesondere ist kein dem finanzgerichtlichen Verfahren anhaftender Verfahrensmangel ersichtlich.
Die fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren kann zwar einen Verfahrensmangel enthalten, insbesondere durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 75/03, BFH/NV 2004, 523 zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO; ferner BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609). Ebenso kann darin ein Verfahrensmangel liegen, dass über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern stattdessen durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, und in BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
Indes hat das FG ordnungsgemäß eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt, damit der Kläger sein Klagebegehren als sog. Muss-Bestandteil einer zulässigen Klage i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO hinreichend bezeichnet.
Nach der Rechtsprechung des BFH reicht im Falle einer wegen fehlender Steuererklärung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgenommenen Schätzung die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus (BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16). Auch eine allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt, ist unzureichend (BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37).
Eine i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und er, der Kläger, in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187, m.w.N.). Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
Der Kläger hat innerhalb der Ausschlussfrist nach den Feststellungen des FG weder die angekündigte Steuererklärung nachgereicht noch sonst dargelegt, inwiefern die Schätzungsbescheide seiner Auffassung nach fehlerhaft seien.
c) Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist hat das FG ebenfalls zutreffend abgelehnt, weil der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan hat, an der Einhaltung der Ausschlussfrist ohne sein Verschulden gehindert gewesen zu sein (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908). Zudem hat der Kläger auch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die ergänzende Darlegung seines Klagebegehrens, nicht innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung nachgeholt (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO).
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).
Fundstellen
Haufe-Index 1341770 |
BFH/NV 2005, 1124 |