Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Beschwerde gegen Ablehnung eines PKH-Antrages
Leitsatz (NV)
Eine ohne Beachtung der Anforderungen an die Postulationsfähigkeit eingelegte Beschwerde gegen einen FG-Beschluß, mit dem ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wurde, ist unzulässig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; FGO § 142
Gründe
Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) hätte sich der Beschwerdeführer bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Darauf war er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Der Vertretungszwang vor dem BFH nach dem BFHEntlG gilt auch für Beschwerden gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, mit denen Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgewiesen worden sind (vgl. Beschlüsse des BFH vom 28. November 1975 VI B 130--132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, und vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384).
Die hier ohne eine solche Vertretung eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie war mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Anm. 29) zu verwerfen.
Fundstellen
BFH/NV 1996, 165 |
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