Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde bei Mehrfachbegründung des FG-Urteils
Leitsatz (NV)
Stützt sich das Urteil des FG auf zwei rechtliche Überlegungen, die jede für sich das Urteil trägt, so ist in der Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Begründungsalternativen ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen voraus (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 8 ff.). An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Gründe stützt und nur für einen Grund eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In einem solchen Fall muß für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund vorliegen (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524), der jeweils in der Beschwerdebegründungsschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darzutun ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Das FG hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Anerkennung von Ehegatten-Anstellungsverträgen die Anerkennung des Anstellungsvertrages im Streitfall im wesentlichen mit zwei Begründungen abgelehnt, die jede für sich der Art nach die Entscheidung tragen kann. Zum einen sei das schriftlich Vereinbarte tatsächlich nicht durchgeführt worden und zum anderen halte der Vertrag einem Fremdvergleich u. a. deswegen nicht stand, weil es sich bei den von der Ehefrau zu erbringenden Leistungen um gelegentliche, untergeordnete, im allgemeinen im Rahmen der üblichen ehelichen Mithilfe erbrachte Arbeiten gehandelt habe (vgl. hierzu z. B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298 m. w. N.). Zu der zuletzt genannten Begründungsalternative hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt.
Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, daß der Kläger mit seinem Vortrag, das FG habe über die vorliegende BFH-Rechtsprechung hinausgehende Grundsätze zur Anerkennung von Ehegatten-Anstellungsverträgen aufgestellt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung rügt. Diese allein könnte, unterstellt sie wäre zu bejahen, aber nicht zur Revisionszulassung führen (vgl. abschließenden Katalog in § 115 Abs. 2 FGO).
2. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung durch das FG rügt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen.
Die Fragen, ob die Gehaltszahlungen von Anbeginn tatsächlich auf ein Konto der Ehefrau überwiesen wurden und ob der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn sowie die tatsächliche Arbeitszeit mit den Vertragsvereinbarungen übereinstimmten, sind für die zweite Begründungsalternative des Urteils nicht entscheidungserheblich. Auf einer mangelnden Sachaufklärungspflicht kann daher das Urteil nicht beruhen i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Inwieweit ein möglicherweise als Rechts- statt als Tatfrage formuliertes Beweisthema im Beschluß vom 11. Februar 1994 zu einem das Urteil begründenden Verfahrensmangel geführt hat, hat der Kläger nicht dargetan.
Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Betriebsaufwendungen erhobenen Rügen. Das FG-Urteil stützt seine Klageabweisung insoweit u. a. auf die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes) und den fehlenden Nachweis einer beruflichen Veranlassung der Bewirtung. Es kann dahinstehen, ob die mangelnde Befragung der als Zeugin vernommenen Ehefrau zur betrieblichen Veranlassung der Einladung einen begründeten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht zu begründen vermag. Darauf würde das Urteil keinesfalls beruhen, weil die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflicht selbst dann zur Versagung des Abzugs der Bewirtungskosten führt, wenn die Bewirtung tatsächlich beruflich veranlaßt gewesen sein sollte. Mit dem Einwand, die Ausführungen des FG zur Aufzeichnungspflicht gingen fehl, wird wiederum die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung, nicht aber ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO behauptet.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420337 |
BFH/NV 1996, 42 |