Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer Außenprüfungsanordnung; Verfahrensfehler
Leitsatz (NV)
1. Es ist grundsätzlich geklärt, daß zumindest die Anordnung einer sog. Routineprüfung mit dem Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 ausreichend begründet ist.
2. Eine Revisionszulassung wegen Verfahrensfehler setzt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG voraus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3; AO 1977 § 193 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Begründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.
1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt, gehört zu einer gesetzesmäßigen Begründung ein Eingehen auf eine konkrete Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit (ständige Rechtsprechung; s. Nachweise z. B. bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61). Zwar kann dem Beschwerdeschriftsatz entnommen werden, daß der Kläger geklärt wissen will, ob eine Betriebsprüfungsanordnung mit dem Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 ausreichend begründet ist. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift aber nicht einmal ansatzweise das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Frage dargelegt. Eines Eingehens hierauf hätte es im Streitfall insbesondere schon deswegen bedurft, weil höchstrichterlich über Inhalt und Umfang der Begründung einer Außenprüfungsanordnung schon wiederholt entschieden wurde (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180 m. w. N.; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, und vom 8. April 1992 I R 85/89, BFH/NV 1993, 73). Damit muß davon ausgegangen werden, daß jedenfalls bei sog. Routineprüfungen als Begründung der Außenprüfungsanordnung ein Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt. Insoweit besteht daher kein Klärungsbedarf mehr (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62 m. w. N.). Eine gewisse -- allerdings auch vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht angesprochene -- Rechtsunsicherheit läßt sich derzeit nur insoweit feststellen, als der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92 (BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678) offengelassen hat, ob er sich der Rechtsprechung des X. und des erkennenden Senats "zur gewandelten rechtlichen Würdigung des Auswahlermessens" anschließen könnte. Die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach bei Routineprüfungen als Begründung der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt, wird durch diese Entscheidung des VIII. Senats nicht in Frage gestellt.
Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) prüfe üblicherweise selbständige Steuerberater nicht in den ersten zehn Jahren ihrer freiberuflichen Tätigkeit, wirft er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage auf. Da das Finanzgericht (FG) eine solche Übung nicht feststellen konnte, wäre der Senat hieran gemäß § 118 Abs. 2 FGO in einem Revisionsverfahren gebunden.
2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig dargetan. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO betrifft seinem Wortlaut nach nur Verfahrensfehler, die dem FG unterlaufen sind. Mangelt es einem vom FA erlassenen Verwaltungsakt an der notwendigen Begründung, liegt daher kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler vor.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420346 |
BFH/NV 1995, 757 |