Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufspaltung eines Künstlerauftritts in Überlassung der Künstler und des Namensrechts zur Nutzung
Leitsatz (NV)
Wird im Rahmen eines Freistellungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 3 EStG die Rechtsfrage, ob die "Gesamtleistung ‚Auftritt einer Künstlergruppe in Deutschland‘ in die beiden Einzelleistungen Künstlerüberlassung und Übertragung des Namensrechts zur Nutzung" aufgespaltet werden kann, vom FG aufgrund der Einzelfallumstände des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes bejaht, ist die Frage nicht bereits deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Gefahr eines ‚Nachahmungseffektes‘ besteht.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4 Sätze 3-4, § 50d Abs. 3; AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Da das angefochtene Urteil noch im Jahre 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Die Beschwerde ist hiernach unzulässig.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Bundesamt für Finanzen ―BfF―) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) hätte das BfF ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Daran fehlt es im Streitfall.
Das BfF hält es für rechtsmissbräuchlich (§ 42 Satz 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―), wenn "die Gesamtleistung 'Auftritt einer Künstlergruppe in Deutschland' in die beiden Einzelleistungen Künstlerüberlassung und Übertragung des Namensrechts zur Nutzung" aufgespalten wird; darin liege ein Verstoß gegen § 50a Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) hat einen derartigen Gestaltungsmissbrauch im Streitfall aufgrund des festgestellten Sachverhalts verneint. Im Ergebnis zieht das BfF (nur) diese rechtliche Würdigung des FG in Zweifel und wiederholt insoweit sein Vorbringen im Klageverfahren. Dadurch kann zwar die Revision als solche begründet werden. Ein solches Vorbringen genügt jedoch nicht, um die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu begründen und die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Der Umstand, dass das BfF derzeit über einen parallel gelagerten Sachverhalt zu entscheiden hat, kann daran ebenso wenig ändern wie ein vom BfF befürchteter "Nachahmungseffekt", um auf vergleichbare Weise "Einkünfte aus künstlerischer Leistung in solche aus Rechtsüberlassung umzuqualifizieren" und dadurch § 50a Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG "auszuhebeln" und Art. 17 des OECD-Musterabkommens aus 1977 (OECD-MustAbk) zu "umgehen". Auch dann bleibt es dabei, dass im Streitfall lediglich ein konkreter, nicht verallgemeinerungsfähiger Sachverhalt zu beurteilen war und vom FG beurteilt worden ist.
2. Zur Darlegung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Das BfF hat zwar das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Januar 1993 IX R 269/87 (BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615) angeführt, aus dem sich nach Annahme des BfF ergibt, dass den Tatbestand einer Einkunftsart nur erfülle, wer die Leistungsbeziehungen beherrsche und die Möglichkeit habe, Wirtschaftsgüter und Nutzungsmöglichkeiten am Markt zu verwerten. Diesen Erfordernissen werde im Streitfall nicht genügt; die Klägerin und Beschwerdegegnerin habe keine entsprechende Rechtsmacht innegehabt, so dass die Leistungen den Künstlern und damit auch die Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 EStG selbst zuzurechnen seien. Mit diesen Erwägungen stellt das BfF aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen abstrakt formulierten Rechtssatz heraus, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte und durch den dieses von der erwähnten Entscheidung des BFH abgewichen wäre. Vielmehr argumentiert es erneut in der Sache und setzt seine Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des FG.
3. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom BfF erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das FG seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen wäre oder gegen den Akteninhalt verstoßen hätte. Tatsächlich rügt das BfF einmal mehr die möglicherweise fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das FG. Auch wenn diese Rüge begründet wäre, läge darin kein Verfahrens-, sondern ein Begründungsfehler, der eine Zulassung der Revision auch dann nicht rechtfertigen könnte, wenn das FG im Ergebnis unrichtig entschieden haben sollte.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 635865 |
BFH/NV 2001, 1563 |