Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung des Anspruchs auf Rückerstattung der Investitionshilfeabgabe
Leitsatz (amtlich)
1. Für die gerichtliche Geltendmachung der Verzinsung des Anspruchs auf Rückerstattung der Investitionshilfeabgabe (InvHG vom 20.Dezember 1982, BGBl I 1982, 1857, geändert durch Gesetz vom 2.Dezember 1983, BGBl I 1983, 1532) nach Bereicherungsgrundsätzen ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Ein Anspruch auf Verzinsung der Forderung auf Rückerstattung der gezahlten Investitionshilfeabgabe ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Festsetzung der Abgaben unanfechtbar geworden ist.
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach "die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen", die auf einer vom BVerfG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich "unberührt" bleiben, bezweckt, daß Fälle, die durch eine unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen sind, im Interesse des Rechtsfriedens im wesentlichen auf sich beruhen bleiben sollen. Unanfechtbare Entscheidungen sollen auch nicht auf dem Umweg über die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen wieder aufgerollt werden können (§ 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG). Dem Gedanken der Rechtssicherheit gebührt damit der Vorrang vor der Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluß vom 14.3.1972 2 BvL 35/71).
2. Für die Bejahung eines bestimmten Rechtswegs kann nach allgemeiner Auffassung ein enger Sachzusammenhang zwischen dem geltend gemachten und dem die gesetzliche Rechtswegzuweisung begründenden Rechtsanspruch entscheidend sein (vgl. BGH-Beschluß vom 22.3.1976 GSZ 2/75; BFH-Urteil vom 20.11.1979 VII R 38/77).
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; InvHRückzG 1985 § 1 Abs. 2, § 2; InvHG §§ 1, 6; BVerfGG § 79 Abs. 2 Sätze 1, 4
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte am 15.März 1984 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―) eine Voranmeldung der Investitionshilfeabgabe für 1983 aufgrund des Investitionshilfegesetzes (InvHG) vom 20.Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972), geändert durch Gesetz vom 2.Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532, BStBl I 1983, 547), abgegeben. Den vorangemeldeten Betrag von 5 v.H. von 166 824 DM (*= 8 341,20 DM) zahlte er am selben Tag.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das InvHG durch Urteil vom 6.November 1984 2 BvL 19/83 u.a. (BStBl II 1984, 858) für nichtig erklärt hatte, erstattete das FA dem Kläger den gezahlten Betrag am 23.November 1984 zurück.
Mit Schreiben vom 12.März 1985 begehrte der Kläger die Festsetzung von "Erstattungszinsen", und zwar in einer Höhe von 0,5 v.H. je Monat von dem Betrag von 8 341,20 DM für die Zeit von der Zahlung bis zur Erstattung der Investitionshilfeabgabe (*= 360,00 DM). Zur Begründung trug er vor, in dieser Höhe sei ihm ein Vermögensschaden entstanden.
Das FA lehnte die Zahlung von Erstattungszinsen ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs führte das Finanzgericht (FG) aus:
Das Klagebegehren sei dahin auszulegen, daß der Kläger seinen Zinsanspruch auf die analoge Anwendung der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im öffentlichen Recht stütze. Für die Entscheidung über ein solches Klagebegehren seien die FG zuständig. Denn nach § 2 des Gesetzes zur Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe vom 14.Dezember 1984 ―Rückzahlungsgesetz― (BGBl I 1984, 1493) sei für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes der Finanzrechtsweg gegeben. Diese Vorschrift beziehe sich zwar nur auf die Rückzahlung der gezahlten Investitionshilfeabgabe; sie sei jedoch über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß auch für Streitigkeiten wegen der Verzinsung der gezahlten Investitionshilfeabgabe der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Der Problemkreis der Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe sei derart eng mit der Verzinsung der gezahlten Investitionshilfeabgabe verbunden, daß eine getrennte Betrachtung dem Streitverhältnis nicht gerecht werden würde.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Zwar sei nach der ―grundsätzlich auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren― Vorschrift des § 812 Abs.1 Satz 1 BGB derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise zu dessen Lasten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstrecke sich auf die gesamten Nutzungen (§ 818 Abs.1 BGB). Es könne jedoch offenbleiben, ob die Zahlung der Investitionshilfeabgabe ohne rechtlichen Grund erfolgt sei oder ob die als Steuerfestsetzung wirkende Voranmeldung einen Rechtsgrund für die Zahlung der Investitionshilfeabgabe darstelle und ferner, ob sich ein etwaiger Bereicherungsanspruch auch auf die Verzinsung der gezahlten Investitionshilfeabgabe erstrecken würde. Denn nach § 79 Abs.2 Satz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) seien Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsakte, die auf einer vom BVerfG für nichtig erklärten Norm beruhten, nicht mehr anfechtbar seien.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Er führt aus, das Rückzahlungsgesetz schließe die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze nicht aus. Er ―der Kläger― habe dem Staat die Investitionshilfeabgabe zur Kapitalnutzung überlassen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Staat das Kapital zinstragend genutzt habe. Zumindest in Höhe der ersparten Zinsaufwendungen sei der Fiskus zu Unrecht bereichert. § 79 Abs.2 Satz 4 BVerfGG schließe zwar Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Fällen aus, in denen Bescheide nicht mehr anfechtbar sind. Diese Vorschrift komme jedoch nicht zur Anwendung. Denn das Gesetz zur Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe sehe ausdrücklich eine Rückzahlung auch in den Fällen vor, in denen nicht mehr anfechtbare Verwaltungsakte vorlägen.
Der Kläger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das FA zu einer Verzinsung der Investitionshilfeabgabe in Höhe von 360 DM zu verpflichten.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Finanzrechtsweg für das Klagebegehren eröffnet ist.
Nach § 33 Abs.1 Nr.4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg u.a. gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, "soweit für diese durch Bundesgesetz …. der Finanzrechtsweg eröffnet ist".
Eine solche ausdrücklich durch Bundesgesetz erfolgte Zuweisung ist in § 2 des Rückzahlungsgesetzes enthalten. Während § 1 Abs.1 des Gesetzes die Finanzämter (FÄ) verpflichtet, die aufgrund des InvHG "gezahlten Beträge unverzüglich zurückzuzahlen", sieht § 2 vor, daß "in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes … der Finanzrechtsweg gegeben ist". Gemeint sind damit allerdings nur solche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe stehen.
Ob auch ein Rechtsstreit wegen der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs unmittelbar in die Rechtswegzuweisung des § 2 des Rückzahlungsgesetzes einzubeziehen ist, mag zweifelhaft sein; denn das Rückforderungsgesetz sieht eine Verzinsung des Rückforderungsanspruchs nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl ist für Klagebegehren, die auf Nebenansprüche von Forderungen, wie insbesondere auf deren Verzinsung, gerichtet sind, grundsätzlich derselbe Rechtsweg gegeben wie für die Geltendmachung der Hauptforderung. Das gilt nicht nur für den Fall, daß der Nebenanspruch auf dieselben rechtlichen Grundlagen gestützt wird wie die Hauptforderung, sondern auch dann, wenn der Kläger seine Nebenforderung aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herleitet. Es entspricht im übrigen allgemeiner Rechtsauffassung, daß für die Bejahung eines bestimmten Rechtswegs ein enger Sachzusammenhang zwischen dem geltend gemachten und dem die gesetzliche Rechtswegzuweisung begründenden Rechtsanspruch entscheidend sein kann (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 22.März 1976 GSZ 2/75, BGHZ 67, 81; Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 20.November 1979 VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249).
2. Das FG hat auch zu Recht das Entstehen eines Zinsanspruchs verneint.
a) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs besteht nicht.
Die Investitionshilfeabgabe ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972) ―mit Änderungen durch Gesetz vom 2.Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532, BStBl I 1983, 547)― eingeführt worden. Sie ist eine unverzinsliche, rückzahlbare Abgabe (§ 1 InvHG), die sich u.a. nach den für die Jahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festzusetzenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer bemißt (§ 2 und § 3 InvHG) und in den Jahren 1990 bis 1993 zurückgezahlt werden sollte (§ 8 Abs.1 InvHG).
Das BVerfG hat das InvHG mit Urteil vom 6.November 1984 (BStBl II 1984, 858) für nichtig erklärt, da es mit den Vorschriften des Grundgesetzes (GG) über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art.105 Abs.2 und Art.70 ff. GG) unvereinbar sei.
Durch das hierauf ergangene Rückzahlungsgesetz wurden die FÄ verpflichtet, die aufgrund des InvHG "gezahlten Beträge" unverzüglich zurückzuzahlen (§ 1 Abs.1 des Rückzahlungsgesetzes); eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs ist indessen nicht vorgesehen. Im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags vom 14.November 1984 zu dem Entwurf eines Steuerbereinigungsgesetzes ―StBereinG― (BTDrucks 10/2370 S.9) ist zum Inhalt des Rückzahlungsgesetzes folgendes ausgeführt:
"Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 6.November 1984 die Entscheidung verkündet hat, daß das Investitionshilfegesetz nichtig ist, bedarf es eines Minimums gesetzlicher Klarstellung zur Abwicklung der zu Unrecht gezahlten oder einbehaltenen Beträge. Es wird festgestellt, daß an alle das Gezahlte unverzüglich zurückzuzahlen ist, ohne Rücksicht auf Anfechtung oder Nichtanfechtung vorangegangener Verwaltungsakte. Außerdem wird der Rechtsweg für evtl. Streitfälle geklärt. Die Oppositionsfraktionen haben dieser Gesetzesformulierung nicht zugestimmt, weil sie weitere Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Investitionshilfegesetzes nicht ausreichend geklärt sehen. Nach Auffassung der Mehrheit kann es dagegen der Finanzverwaltung in Bund und Ländern überlassen werden, die Rechtsfolgen klarzustellen und organisatorische Anweisungen zu geben, was überdies eine schnellere Abwicklung der Rückzahlungen ermögliche."
b) Der Umstand, daß eine Verzinsung der Rückerstattungsforderung im Rückzahlungsgesetz nicht vorgesehen ist, kann entweder bedeuten, daß das Gesetz eine Verzinsung grundsätzlich ausschließen wollte oder daß ―mangels einer ausdrücklichen Regelung― die allgemeinen Normen für die Verzinsung von Ansprüchen gelten sollten.
Letzterenfalls könnten die für die Verzinsung von Steuererstattungsforderungen nach der Abgabenordnung (AO 1977) geltenden Regeln allenfalls in analoger Anwendung in Betracht kommen, da die Investitionshilfeabgabe nach dem Urteil des BVerfG vom 6.November 1984 keine Steuer darstellt. Eine Verzinsung aufgrund analoger Anwendung von Verzinsungsvorschriften der AO 1977 würde im Streitfall allerdings schon daran scheitern, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzigen insoweit in Betracht kommenden Vorschrift (§ 236 AO 1977) nicht vorgelegen hätten; eine Verzinsung nach § 236 AO 1977 gibt es nur bei Erstattungsansprüchen die als solche rechtshängig gewesen sind (BFH-Urteil vom 16.Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600).
Näher läge es, auf die im öffentlichen Recht entwickelten Regeln für eine etwaige Verzinsung von Rückerstattungsforderungen zurückzugreifen; in Frage kämen hierfür die Normen, die für die Rückzahlung von Bereicherungen gelten. Auch im öffentlichen Recht müssen ―ebenso wie im Zivilrecht― rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu hat die Rechtsprechung einen "allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch" entwickelt, der ―unter gewissen Voraussetzungen― auch verzinsbar sein kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 12.März 1985 7 C 48/82, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1985, 2436).
c) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen gegeben sein könnten, erübrigt sich allerdings schon deshalb, weil § 79 Abs.2 BVerfGG einen etwaigen Zinsanspruch im Streitfall ausschließt.
Nach § 79 Abs.2 Satz 1 BVerfGG bleiben "die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen", die auf einer vom BVerfG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich "unberührt". Diese Regelung bezweckt, daß Fälle, die durch eine unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen sind, im Interesse des Rechtsfriedens im wesentlichen auf sich beruhen bleiben sollen (Kneser, "Der Einfluß der Nichtigerklärung von Normen auf unanfechtbare Entscheidungen", Archiv des öffentlichen Rechts ―AöR― Bd.89, 1964, 129, 205). Unanfechtbare Entscheidungen sollen auch nicht auf dem Umweg über die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen wieder aufgerollt werden können. Aus diesem Grund schreibt § 79 Abs.2 Satz 4 BVerfGG vor, daß "Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung …. ausgeschlossen" sind. Dem Gedanken der Rechtssicherheit gebührt damit der Vorrang vor der Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit (BVerfG-Beschluß vom 14.März 1972 2 BvL 35/71, BVerfGE 32, 387).
Der Grundsatz, daß nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben sollen, kann zwar durch eine "besondere gesetzliche Regelung" durchbrochen werden (§ 79 Abs.1 Satz 1 BVerfGG). Eine solche den Grundsatz durchbrechende Ausnahmeregelung ist auch im Rückzahlungsgesetz enthalten. Denn das Rückzahlungsgesetz sieht eine Rückzahlung der aufgrund des InvHG "gezahlten Beträge" selbst in Fällen vor, in denen "nicht mehr anfechtbare Verwaltungsakte" vorliegen (§ 1 Abs.1 Satz 2 des Rückzahlungsgesetzes). Diese gesetzliche Ausnahme kann indessen nicht weiter reichen als Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung hergeben. Da das Rückzahlungsgesetz nur die Rückerstattung der "gezahlten Beträge" vorsieht, muß es für weitergehende Ansprüche des Rückforderungsberechtigten, die mit dem Rückzahlungskomplex zusammenhängen, bei der Regel verbleiben; Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind daher ausgeschlossen.
Dies hat auch für den Kläger zur Folge, daß er eine Verzinsung der von ihm "gezahlten Beträge" nicht geltend machen kann; denn in seinem Fall liegt eine "nicht mehr anfechtbare Entscheidung" im Sinne des § 79 Abs.2 BVerfGG vor.
Der Kläger hat gemäß § 6 InvHG eine Anmeldung auf einem amtlichen Vordruck am 15.März 1984 abgegeben; gleichzeitig hat er die von ihm selbst berechnete Abgabenschuld an das FA entrichtet (vgl. § 6 Abs.1 Sätze 4 und 5 InvHG). Die Anmeldung stand einer Festsetzung der Abgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 6 Abs.2 Satz 1 InvHG i.V.m. § 168 Satz 1 AO 1977). Da der Kläger keinen Einspruch eingelegt hatte, wurde der als Festsetzung anzusehende Vorgang mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 Abs.1 AO 1977) unanfechtbar.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die vom Kläger vorgenommene Anmeldung nach dem InvHG die Wirkung einer Festsetzung "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" hat. Der Vorbehalt der Nachprüfung soll dazu dienen, den Finanzbehörden die Möglichkeit einer späteren Änderung von Bescheiden offenzuhalten. Er hindert indessen nicht den Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Bescheids. Der für unanfechtbare Entscheidungen gemäß § 79 Abs.2 Satz 4 BVerfGG geltende Ausschluß von Bereicherungsansprüchen gilt deshalb auch für diesen Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 63262 |
BFH/NV 1991, 26 |
BStBl II 1991, 422 |
BFHE 163, 277 |
BFHE 1991, 277 |
BB 1991, 756 (T) |
DB 1991, 1156 (S) |
HFR 1991, 427 (LT) |
StE 1991, 135 (K) |