Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil V 262/53 U vom 3. Juni 1954 (BFH 59, 75, BStBl III 1954, 238) fest, daß eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951 gegeben ist, wenn unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses tatsächlich mehrere gleichartige Handlungen vorgenommen werden. In einem solchen Fall ist der Wille, das Geschäft zu wiederholen, nicht erforderlich.
Normenkette
UStG 1951 § 2 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige), der in den hier in Betracht kommenden Jahren 1961 bis 1963 kaufmännischer Angestellter in einem Immobiliengeschäft war, übernahm im Dezember 1958 den Auftrag, alles Erforderliche zu veranlassen, um den Verkauf des landwirtschaftlichen Hofs eines Bauern als Bauland in Teilstücken (Einzelparzellen) durchführen zu können. Er wurde bevollmächtigt, im Namen des Bauern mit Behörden und Privatpersonen alle zu diesem Zweck erforderlichen Verhandlungen zu führen, Auskünfte einzuholen, Auflassungen zu erklären und Anträge beim Grundbuchamt zu stellen. Um die übernommene Verpflichtung zu erfüllen, beauftragte der Steuerpflichtige einen Architekten, das zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstück zu parzellieren sowie die behördliche Teilungsgenehmigung einzuholen, ferner gab er dem Immobiliengeschäft, in dem er angestellt war, den Auftrag, den Verkauf der Parzellen gegen Provision zu vermitteln. Er führte in den Jahren 1958 bis 1961 zahlreiche Verhandlungen, nahm Gerichtstermine wahr und schloß im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers über 100 Kaufverträge über parzellierte Grundstücke mit Bewerbern ab. Als Vergütung erhielt er, entsprechend der Vereinbarung mit dem Bauern, in den Jahren 1961 bis 1963 insgesamt … DM, mit denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) den Steuerpflichtigen zur Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1961 bis 1963 heranzog.
Nachdem Einspruch und Berufung keinen Erfolg hatten, hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt mit dem Antrag, die Umsatzsteuerbescheide 1961 bis 1963 aufzuheben. Er rügt Verletzung des § 2 Abs. 1 UStG 1951 und macht dazu, wie bereits im Verfahren vor dem FG geltend, er sei nicht Unternehmer gewesen, weil es an der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit gefehlt habe. Die zum wirtschaftlichen Ablauf seines Auftrags, nämlich der Verwertung eines einzigen Bauernhofs, notwendigen Einzelakte seien unselbständige Teile einer Gesamthandlung, die zur Erfüllung eines „Einmalauftrages gegenüber einem einzigen Auftraggeber” durchgeführt werden mußten, ohne daß eine Wiederholungsabsicht vorgelegen habe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Steuerpflichtige bei der Verwertung des Bauernhofs weder zu seinem Auftraggeber in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat noch als Arbeitnehmer des Immobiliengeschäfts tätig geworden ist. Auch der Steuerpflichtige erkennt an, die Tätigkeit für den Bauern ohne jede Eingliederung, also selbständig ausgeübt zu haben. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil des BFH V 200/62 vom 10. März 1966, BFH 85, 557), nach der ein Angestellter neben der Arbeitnehmertätigkeit auch selbständig tätig sein kann.
Rechtlich unzutreffend ist die Meinung des Steuerpflichtigen, er habe nach der Übernahme des Auftrags im Dezember 1958 keine nachhaltige Tätigkeit ausgeübt, weil er lediglich ein einmaliges Verpflichtungsgeschäft gegenüber einer einzigen Person, nämlich dem Bauern, eingegangen sei mit dem Ziel, dessen Hof zur Erleichterung des Verkaufs von Teilstücken zu parzellieren. Das UStG, das wirtschaftliche Vorgänge erfaßt, besteuert nicht Vereinbarungen, sondern die in § 1 Nr. 1 UStG 1951 genannten Umsätze anhand von tatsächlichen Gegebenheiten. Nach den unbestrittenen Feststellungen des FG liegt ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 vor, der in den sich über Jahre erstreckenden umfangreichen und verschiedenartigsten Leistungen des Steuerpflichtigen zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs und der Gegenleistung des Auftraggebers durch Zahlung der zugesagten Vergütung besteht.
Fehl geht auch die Ansicht des Steuerpflichtigen, der Begriff der Nachhaltigkeit sei umsatzsteuerrechtlich in allen Fällen nur dann erfüllt, wenn eine Wiederholungsabsicht vorliegt. Wie der Senat im Urteil V 262/53 U vom 3. Juni 1954 (BFH 59, 75, BStBl III 1954, 238) entschieden hat, ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und damit eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951 stets schon dann gegeben, wenn unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses tatsächlich, d. h. nach dem äußeren Sachverhalt, mehrere gleichartige Handlungen vorgenommen werden. Wenn also, wie das FG in tatsächlicher Beziehung festgestellt hat, eine Vielzahl von aufeinanderfolgenden, wegen des erstrebten Erfolges gleichartigen und in einem inneren Zusammenhang stehenden Handlungen gegeben ist, wird von der Rechtsprechung eine Planmäßigkeit nicht vorausgesetzt. In einem solchen Fall kommt es, um eine Nachhaltigkeit annehmen zu können, nicht auf die Wiederholungsabsicht an. Ein vorweg gefaßter, auf Wiederholung gerichteter Willensentschluß ist rechtlich bedeutsam, wenn es sich um einen einmaligen Umsatz handelt. Ein solcher genügt nämlich dann zur Annahme einer Nachhaltigkeit, wenn aus den Umständen auf den Willen des Liefernden oder Leistenden zu schließen ist, das Geschäft bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Im gegebenen Fall, in dem der Steuerpflichtige tatsächlich über Jahre hinaus eine Fülle umfangreicher und verschiedenartiger Handlungen ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob er eine Wiederholung gewollt hat oder ob ihm dieser Wille fehlte.
Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, auf Grund der Darlegungen des Steuerpflichtigen seine bisherige Rechtsprechung im Urteil V 262/53 U vom 3. Juni 1954 (a. a. O.) für das Gebiet der Umsatzsteuer aufzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 557395 |
BStBl II 1969, 282 |
BFHE 1969, 21 |