Leitsatz (amtlich)
1. Veräußert der Konkursverwalter vor Konkurseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, die bei der Bemessung der Investitionszulage nach § 1 InvZulG 1969 berücksichtigt worden sind, innerhalb des Dreijahreszeitraums, so stellt der Anspruch des FA auf Rückzahlung der Investitionszulage eine Konkursforderung dar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Für diesen Anspruch ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Normenkette
InvZulG 1969 § 3 Abs. 5; KO §§ 3, 59
Tatbestand
Die ehemalige A-GmbH (GmbH) in P erweiterte im Wirtschaftsjahr 1970/1971 ihre Betriebstätte in P. Hierfür wendete sie rd. 1,9 Mio. DM auf. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) durch Bescheid vom 6. Januar 1972 die hierfür beantragte Investitionszulage.
Im Dezember 1972 wurde über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der GmbH, der Kommanditgesellschaft A in P, der Konkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt. Dieser veräußerte die bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigten Wirtschaftsgüter innerhalb des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Daraufhin forderte das FA vom Kläger die der GmbH für das Jahr 1970/1971 gewährte Investitionszulage in vollem Umfang zurück. Dabei vertrat es die Auffassung, der Rückzahlungsanspruch gehöre zu den Masseschulden i. S. des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG sah die Veräußerung der Wirtschaftsgüter als eine den Rückforderungsanspruch des FA auslösende Handlung i. S. des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO an.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er hält zunächst den Finanzrechtsweg für nicht gegeben. Ferner ist er der Auffassung, daß er nicht zur Rückzahlung der gewährten Investitionszulage verpflichtet sei, weil eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Rahmen eines Konkursverfahrens nicht anders behandelt werden könne als der vorzeitige Verlust eines Wirtschaftsguts durch Brand, Diebstahl und ähnliches. In den letztgenannten Fällen entstehe aber selbst nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Rückforderungsanspruch. Die Verwertung des Konkursvermögens erfolge ebenfalls nicht freiwillig. Der Konkursverwalter sei vielmehr hierzu verpflichtet; er könne nicht den Ablauf der Sperrfrist abwarten und erst dann verwerten. Andernfalls würde er sich regreßpflichtig machen. Die Rückforderung der gewährten Investitionszulage gefährde zudem die Arbeitsplätze und verstoße damit gegen den Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes (InvZulG).
Aus den genannten Gründen kann nach Ansicht des Klägers ein Rückforderungsanspruch jedenfalls nicht als Masseanspruch angesehen werden. Andernfalls werde das FA zu Unrecht gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt. Diese Ansicht werde auch dadurch bestätigt, daß bei der Neufassung der Konkursordnung, insbesondere des § 59 Abs. 1 Nr. 3, eine Besserstellung des FA nicht vorgesehen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
I. Entgegen der Auffassung des Klägers war im Streitfall der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO gegeben. Nach § 3 Abs. 7 InvZulG 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund des Investitionszulagengesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzrechtsweg eröffnet. Dies gilt sowohl in bezug auf den Rückforderungsanspruch selbst als auch hinsichtlich der Frage, ob das FA den Rückforderungsanspruch zu Recht als Masseschuld i. S. des § 59 KO geltend gemacht hat (vgl. Urteil des BFH vom 26. März 1971 VI R 285/69, BFHE 102, 339, BStBl II 1971, 582).
II. 1. Das FG hat zunächst zutreffend den Rückforderungsanspruch des FA bejaht, da die veräußerten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden waren, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung im Fall des § 1 InvZulG 1969 in der Betriebstätte verblieben sind (§ 3 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative InvZulG 1969).
Die Rückforderung der gewährten Investitionszulage ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen, weil die fraglichen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert worden sind. § 3 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative InvZulG 1969 stellt lediglich auf die vorzeitige Veräußerung der Wirtschaftsgüter und nicht auch darauf ab, aus welchen Gründen sie erfolgt. Selbst unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes kann auf die Einhaltung der Dreijahresfrist im Falle der Veräußerung der Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Konkursverfahrens nicht verzichtet werden. Die Investitionszulage dient einer durchgreifenden Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Durch sie soll vor allem zur Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze beigetragen werden (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache V/3890 S. 18). Diese Zielsetzung erfordert aber, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter mindestens während der dreijährigen Bindungsfrist in der maßgeblichen Betriebstätte verbleiben. Der Kläger beruft sich zwar zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung darauf, daß die Rückforderung der Investitionszulage der Sicherung der Arbeitsplätze zuwiderlaufe. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen; denn der Rückforderungsanspruch entsteht gerade deshalb, weil die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung das Gesetz als die maßgebliche Grundlage für die Erreichung des von ihm bezweckten Erfolges ansieht, vor Ablauf des vom Gesetzgeber als entscheidend angesehenen Zeitraums veräußert worden sind.
2. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich jedoch bei dem Rückforderungsanspruch des FA nicht um eine Masseschuld i. S. des § 59 KO, sondern um eine Konkursforderung i. S. des § 3 KO.
a) Nach § 3 KO sind Konkursgläubiger alle persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. "Begründet" i. S. dieser Vorschrift ist ein Anspruch dann, wenn die Grundlagen des Schuldverhältnisses bestehen, aus dem sich der Anspruch ergibt, also der Rechtsgrund für sein Entstehen bereits vor Konkurseröffnung gelegt war (vgl. Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 12. Aufl., Anm. 1 zu § 3; Jäger, Konkursordnung, 9. Aufl., Anm. 38 zu § 3), mag die Forderung auch erst nach Konkurseröffnung entstehen. So können Ansprüche i. S. des § 3 KO bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens begründet sein, obwohl sie i. S. des § 3 StAnpG noch nicht entstanden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 29. September 1970 II B 22/70, BFHE 100, 140, BStBl II 1970, 830; BFH-Urteil vom 27. August 1975 II R 93/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77).
b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Rückforderungsanspruch des FA um eine Konkursforderung. Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Investitionszulage entsteht zwar nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 2 erste Alternative InvZulG 1969 erst mit dem Ausscheiden der begünstigten Wirtschaftsgüter aus der maßgeblichen Betriebstätte. Die Investitionszulage wird nach dem Investitionszulagengesetz 1969 jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der Betriebstätte verbleiben (§ 1 Abs. 5 InvZulG 1969). Wird diese Dreijahresfrist nicht eingehalten, so löst dies den Rückforderungsanspruch nach § 3 Abs. 5 InvZulG 1969 aus. Die Investitionszulage wird damit von vornherein gleichsam mit dem Vorbehalt gewährt, daß sie bei Nichteinhaltung der Dreijahresfrist zurückzuzahlen ist. Damit war der Rechtsgrund für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs bereits vor Konkurseröffnung gelegt, er war schon vorher i. S. des § 3 KO begründet. Ein Anspruch, der bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung i. S. des § 3 KO begründet war, wird nicht dadurch zur Masseschuld i. S. des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, daß ihn der Konkursverwalter durch Veräußerung der Wirtschaftsgüter zur Entstehung bringt (vgl. Böhle-Stamschräder, a. a. O., Anm. 1 a zu § 59).
c) Der VI. Senat des BFH hat allerdings in seinem Urteil vom 26. März 1971 VI R 285/69 (BFHE 102, 339 [342], BStBl II 1971, 582) den Rechtsstandpunkt eingenommen, daß der Anspruch des FA auf Rückzahlung der Investitionszulage eine Masseschuld bilde. Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht. Er braucht wegen der Abweichung von dem Urteil VI R 285/69 weder den Großen Senat anzurufen noch die Zustimmung des VI. Senats einzuholen, weil er inzwischen für die Entscheidung über Investitionszulagen ausschließlich zuständig geworden ist (vgl. Entscheidung vom 11. Mai 1962 VI 55/61 U, BFHE 75, 112, BStBl III 1962, 310).
d) Da es sich bei dem Rückforderungsanspruch des FA um eine Konkursforderung i. S. des § 3 KO handelte, konnte er nicht durch einen Rückforderungsbescheid gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden, sondern hätte gemäß § 138 ff. KO zur Konkurstabelle angemeldet werden müssen.
Demzufolge waren das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung und der Rückforderungsbescheid aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 72669 |
BStBl II 1978, 204 |
BFHE 1978, 122 |