Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung
Leitsatz (NV)
1. Erläßt das Finanzamt während des Rechtsstreits über den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid einen Umsatzsteuerjahresbescheid, dann wird dieser Gegenstand des Verfahrens, wenn der Kläger eine entsprechende Erklärung nach § 68 FGO abgibt.
2. Der Sicherung des Mietertrags durch Überwälzung des Mietausfallrisikos kommt für die Beurteilung der Angemessenheit der Gestaltung einer Zwischenvermietung von Wohnraum keine entscheidende Bedeutung zu, wenn der Eigentümer nicht konkret und substantiiert dargetan hat, daß er mit einem Mietausfall hat rechnen müssen.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 68; AO 1977 § 42
Verfahrensgang
Gründe
Streitig ist - wie im Vorauszahlungsverfahren -, ob der Verzicht des Klägers auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze an die Zwischenmieterin (§ 4 Nr. 12 a, § 9 Satz 1 UStG 1980) wirksam ist, ob infolgedessen diese Umsätze besteuert werden müssen und ob für die Bauleistungen zur Herstellung der vermieteten Wohnung berechnete Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge abziehbar sind. Insoweit sind die tatsächlichen Grundlagen durch den zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Umsatzsteuerbescheid für 1982 nicht berührt worden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674; vom 31. Juli 1984 IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33).
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist nunmehr die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheids für 1982 (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. November 1988 V R 30/83, BFHE 155, 210, BStBl II 1989, 210; vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524). Betragsmäßig hat der Kläger seinen Revisionsantrag nicht geändert.
2. Da der Kläger das Verfahren ersichtlich fortsetzen will, geht der Senat davon aus, daß er das Verfahren nicht hat für erledigt erklären wollen. Der Kläger greift die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 1982 erfolglos an.
Das FA hat die Umsatzsteuer für 1982 zu Recht auf null DM festgesetzt, weil der Kläger steuerfreie Mietumsätze ausgeführt hat und nicht berechtigt war, die ihm im Zusammenhang mit den vermieteten Wohnungen berechneten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfüllt die Einschaltung von Zwischenmietern, d. h. von Personen, die das Mietverhältnis nur eingehen, um die gemieteten Wohnräume an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, den Tatbestand des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. v. § 42 AO 1977, wenn für die Einschaltung - abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung - wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).
Der als Grund für die Zwischenvermietung geltend gemachten Sicherung des Mietertrags (Überwälzung des Mietausfallrisikos) kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Kläger nicht konkret und substantiiert dargetan hat, daß er ernsthaft mit einem Mietausfall hat rechnen müssen. Er hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die bei vernünftiger Vorausschau einen Mietausfall haben erwarten lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398). Die weiter als Grund für die Zwischenvermietung geltend gemachte Übertragung von Verwaltungsarbeiten für die Mietwohnung rechtfertigt die Zwischenvermietung im Streitfall ebenfalls nicht. Maßnahmen der Verwaltung der Mietsache und die damit verbundene Arbeitsbelastung rechtfertigen eine Zwischenvermietung nur, wenn dargelegt und bewiesen worden ist, daß bei vernünftiger Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft mit Belastungen durch die Verwaltung der Mietsache infolge des Abschlusses eines Mietvertrages mit einem Endmieter zu rechnen sein wird, die der Eigentümer bei Anlegung normaler, d. h. im Wirtschaftsleben üblicher Maßstäbe, sinnvollerweise durch Überlassung der Mietsache an eine Mittelsperson als Mieter und nicht durch Beauftragung einer fachkundigen Person allgemein oder im Einzelfall von sich abwälzt (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96 m. w. N.). Die Einschaltung eines ortsansässigen Zwischenvermieters behebt die Schwierigkeiten, die der Kläger als Grund für die Zwischenvermietung dargelegt hat, nicht, verlagert sie vielmehr nur auf eine andere Person.
Fundstellen
Haufe-Index 417634 |
BFH/NV 1991, 36 |
BFH/NV 1991, 848 |
BFHE 1991, 408 |