Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Das Recht zur Kiesgewinnung ist auch in Rheinland-Pfalz kein Recht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG.
Die vom Grundstückserwerber übernommenen Verpflichtungen aus einem schuldrechtlichen Kiesausbeutevertrag, den der Veräußerer mit einem Dritten geschlossen hat, sind als sonstige Leistungen Teil der Gegenleistung und nicht dauernde Lasten.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 11/1, § 11 Abs. 2 Ziff. 2 S. 2
Tatbestand
Der Ehemann der Revisionsklägerin (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) betreibt ein Bimsbaustoffwerk, besitzt eine umfangreiche Kiesgrube und kauft - wie es der Vertreter der Stpfl. nennt - Kiesvorkommen auf. Die Stpfl., mit der er in Gütertrennung lebt, erteilte ihm am 28. Juni 1960 notarielle Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Die Eigentümer eines rd. 20 ... großen Ackergrundstücks gestatten durch schuldrechtlichen Vertrag am 11. November 1960 dem Ehemann der Stpfl. die Kiesausbeute an dem Grundstück gegen ein Entgelt von 16.000 DM; gleichzeitig verkauften sie das Grundstück notariell zu einem Kaufpreis von 320 DM an die Stpfl.
Das Finanzamt (FA) setzte eine Grunderwerbsteuer aus einer Gegenleistung von 16.320 DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch machte die Stpfl. mit der Berufung geltend, sie habe nur das Grundstück erworben, um es später als Müllgrube an die Gemeinde zu verpachten. Das von ihrem Ehemann erworbene Kiesausbeuterecht zähle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG als Mineralgewinnungsrecht nicht zum Grundstück. Die wissentlich übernommene Duldung der Ausbeute sei keine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG.
Das Finanzgericht (FG) wies die Berufung als unbegründet zurück.
Die Rb. begründet die Stpfl. im wesentlichen noch damit, daß sie zwar die Erfüllung des Kiesausbeutevertrags als sonstige Leistung übernommen, hierfür jedoch keinen Gegenwert erhalten habe. Das Kiesausbeuterecht sei einer dauernden Last vergleichbar und beeinträchtige den Wert des Grundstücks dauernd, da letzteres nach der Ausbeute ein Wasserloch sei. Allenfalls könne die sonstige Leistung in der anschließenden, zur Duldung der Ausbeute pachtweisen überlassung des Grundstücks erblickt werden, deren Wert, gemessen an der ortsüblichen Pacht, mit 300 DM anzusetzen sei. Die Stpfl. beantragte daher, die Grunderwerbsteuer nur aus einer Gegenleistung von 620 DM zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die ab 1. Januar 1966 als Revision zu behandelnde Rb. kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des RFH und unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte (vgl. Begründung zum Grunderwerbsteuergesetz 1940 § 2, RStBl 1940 S. 387, 393; Ott, Handbuch des gesamten Grunderwerbsteuerrechts 4. Auflage, § 2 GrEStG 1919 / 1927 Anm. 12) ständig die Auffassung vertreten, daß als Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG nur diejenigen Gewerbeberechtigungen in Betracht kommen, die als solche wirklich nach den maßgeblichen Vorschriften als grundstücksgleiche Rechte oder als Grundstücksbestandteile (§ 96 BGB) begründet worden sind. Deshalb konnten bisher schon bei der Grunderwerbsteuer, die grundsätzlich den Umsatz eines Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts mit allen seinen Bestandteilen erfaßt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, §§ 93 bis 96 BGB), die für die besonderen Zwecke der bewertungsrechtlich geschaffenen (auch förmlich nach § 18 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 - BewändG 1965 - gültig gewesenen Fassung nicht maßgeblichen) Vorschriften des § 58 BewG in der vor Inkrafttreten des BewändG 1963 gültig gewesenen Fassung über Gewerbeberechtigungen nicht angewendet werden (Urteile des Senats II 239/57 U vom 2. September 1959, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 69 S. 521 - BFH 69, 521 -, BStBl III 1959, 454; II 265/60 vom 31. Oktober 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965 S. 24). Der Senat sieht sich für die Grunderwerbsteuer bestätigt durch die Neufassung des § 58 BewG auf Grund des BewändG 1963, die den Begriff "Gewerbeberechtigung" nicht mehr verwendet. Nach § 58 Abs. 1 BewG n. F. sind vielmehr "echte" Mineralgewinnungsrechte (als "selbständige Wirtschaftsgüter") nur die staatliche verliehenen oder auf Grund staatlicher Erlaubnis überlassenen Rechte auf das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen, die nur auf Grund staatlicher Verleihung oder auf Grund eines übertragenen ausschließlichen Rechtes des Staates aufgesucht und gewonnen werden dürfen (sog. "regale" Mineralien); demgegenüber kann nach § 58 Abs. 2 BewG n. F. bei den anderen Bodenschätzen "die aus dem Eigentum fließende Berechtigung zur Gewinnung von Bodenschätzen" nur unter besonderen, auf die Zwecke der Einheitsbewertung (und im wesentlichen der Vermögensbesteuerung) abgestellten Voraussetzungen "wie" ein Mineralgewinnungsrecht bewertet werden. Es besteht aber kein Grund, diese bewertungsrechtliche Fiktion für den Grundstücksbegriff im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts zu übernehmen.
Kies gehört auch in Rheinland-Pfalz nicht zu den dem Verfügungsrecht des Eigentümers entzogenen Regalen Mineralien (vgl. das Landesgesetz zur änderung der Berggesetze vom 15. Oktober 1952 - GVBl 1952 S. 154 - in Verbindung mit den dort bezeichneten jeweils in Betracht kommenden Berggesetzen). Das Recht zur Kiesgewinnung ist also nur eine im Eigentumsrecht selbst enthaltene Befugnis und somit lediglich Teil des Grundstückseigentums mit der Folge, daß der Grundstücksübergang sich auch auf das Kiesvorkommen erstreckt und daß auch besondere Aufwendungen auf dieses Vorkommen als Kiesausbeuterecht grundsätzlich als Teile der Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs. 1, § 11 GrEStG zu behandeln sind (vgl. die oben angeführten Urteile des Senats II 239/57 U vom 2. September 1959 und II 265/60 vom 31. Oktober 1963).
Demgegenüber kann die Stpfl. sich auch nicht darauf berufen, sie habe hinsichtlich des Kiesvorkommens keinen Gegenwert, sondern nur den zukünftigen Wert des Grundstücks nach durchgeführter Kiesausbeute erhalten. Die Frage, in welchem Zustand ein Grundstück erworben worden ist, beantwortet sich regelmäßig nach dem Zeitpunkt des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs. Mit der Behauptung, sie habe nur ein künftiges Wasserloch erworben, kann die Stpfl. schon deshalb nicht gehört werden, weil vertraglich der Kaufgegenstand "in dem vorhandenen Zustand" auf sie überging. Bei der Auslegung des Vertragswerks, d. h. bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen, konnte das FG ohne Rechtsirrtum, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die allgemeinen Auslegungs- oder Erfahrungsgrundsätze - und insoweit für den Senat bindend (vgl. §§ 288, 296 AO a. F., § 118 Abs. 2 FGO; ferner insoweit Urteil des Senats II 38/62 U vom 30. Juni 1965 zu II 2, BFH 83, 36, BStBl III 1965, 514; Mattern-Messmer, Abgabenordnung, Tzn. 2307, 2308; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 118 Tzn. 19 bis 24) - zu dem Ergebnis kommen, daß die Stpfl., die bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags ohnehin durch ihren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Ehemann vertreten war, auch die Verpflichtungen aus dem am selben Tage zwischen den bisherigen Grundstückseigentümern und ihrem Ehemann abgeschlossenen schuldrechtlichen Kiesausbeutevertrag übernommen hatte, da die Veräußerer mit dem durch den Grundstücksvertrag erstrebten Eigentumsübergang sich die Erfüllung der Gegenleistung (Duldung der Kiesausbeute) für die erhaltenen 16.000 DM gleichzeitig unmöglich gemacht hatten. Damit stimmt überein, daß die Stpfl. auch in diesem Rechtszug nicht bestritten hat, die ihr bekannte Belastung aus dem Kiesausbeutevertrag übernommen zu haben. Insoweit handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG (vgl. Urteil des Senats II 150/61 vom 28. August 1963, HFR 1964 S. 245), deren Wert nicht nur in einer pachtweisen überlassung der Grundstücksoberfläche als solcher bestand, wie offenbar die Stpfl. meint, sondern - so zutreffend auch von der Vorinstanz angenommen - entsprechend dem Vertragsgegenstand in dem Wert der Kiesausbeute selbst, also in dem vereinbarten Entgelt von 16.000 DM. In dieser Höhe hat die Stpfl. auf ein eigenes Ausbeuteentgelt bzw. auf entsprechende Ersatzansprüche gegenüber den bisherigen Grundstückseigentümern aus dem ihr nicht nur Pflichten auferlegenden, sondern auch entsprechende Rechte gewährenden Eintritt in den Ausbeutevertrag verzichtet.
Schließlich rechtfertigt sich die Annahme einer niedrigeren Gegenleistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß es sich bei der übernommenen Kiesausbeutepflicht um eine dauernde Last gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG handle. Als dauernde Lasten im Sinne dieser Vorschrift kommen zwar nicht nur Lasten öffentlich- rechtlicher Art (vgl. "gemeine Lasten" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GrEStG 1919 / 1927), sondern alle, auch dauernde Lasten privat- rechtlicher Art in Betracht. Jedoch setzt § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG aus Ausnahmevorschrift zu Satz 1 (a. a. O.) wie dieser voraus, daß die Belastungen bei Abschluß des Erwerbsvorgangs bereits auf dem Grundstück selbst ruhen und ohne besondere Abrede kraft Gesetzes mit dinglicher Wirkung auf den Erwerber übergehen. Die dauernde Last ist eine Eigenschaft des Grundstücks selbst, die derart auf dem Grundstück haften muß, daß dieses dafür als solches in Anspruch genommen werden kann. Verpflichtungen, die den Grundstückseigentümer persönlich belasten, fallen dagegen nicht unter § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG, weil ihnen der Charakter der dauernden Last mit dinglicher Wirkung fehlt (Urteile des Senats II 193/56 U vom 25. März 1958, BFH 66, 623, BStBl III 1958, 239; II 181/57 U vom 1. Juni 1950, BFH 71, 121, BStBl III 1960, 294).
Im Streitfall ist § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich nach den Feststellungen des FG hinsichtlich des Kiesbeuterechts lediglich um schuldrechtliche, den Grundstückseigentümer nur persönliche verpflichtende Vereinbarungen handelte. Unter diesen Umständen war nicht mehr zu erörtern, ob die Hinzurechnung der übernommenen Duldungspflicht zur Gegenleistung in jedem Fall auch unter dem Gesichtspunkt einer erst im Rahmen eines geschlossenen Vertragswerkes zugunsten des Ehemannes der Stpfl. neu begründeten Belastung geboten wäre (vgl. insoweit Urteil des Senats II 157/57 U vom 9. September 1959 zu II, BFH 69, 558, BStBl III 1959, 468; Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 11 Tz. 137, 328, 335).
Fundstellen
Haufe-Index 412161 |
BStBl III 1966, 552 |
BFHE 1966, 424 |
BFHE 86, 424 |
StRK, GrEStG:2 R 28 |