Entscheidungsstichwort (Thema)
(Objektverbrauch bei Ehegatten)
Leitsatz (amtlich)
Ehegatten steht für eine gemeinsam zur Eigennutzung angeschaffte Wohnung wegen Objektverbrauchs die Grundförderung nach § 10e EStG nicht zu, wenn beide bereits während einer früheren Ehe jeweils mit dem damaligen Ehepartner für ein gemeinsames Wohnobjekt erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG in Anspruch genommen haben.
Normenkette
EStG §§ 7b, 10e
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Der Kläger hatte in erster Ehe mit seiner damaligen Ehefrau eine Eigentumswohnung gekauft und hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte mit ihrem früheren Ehemann ein Einfamilienhaus angeschafft und ebenfalls nach § 7b EStG erhöht abgeschrieben.
Im September 1989 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das sie seitdem gemeinsam bewohnen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten sie hierfür erfolglos einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG sei bei beiden Klägern Objektverbrauch eingetreten. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 war insoweit erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus: Nach § 10e Abs.5 Sätze 1 und 2 EStG seien bei Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG erfüllten, Miteigentumsanteile als ein Objekt zu behandeln; das gelte auch für Miteigentumsanteile an einer Wohnung. Im Streitfall seien die Kläger bei Inanspruchnahme der Begünstigungen mit ihren Ehepartnern jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß es sich um dieselben Ehegatten handeln müsse. Die Miteigentumsanteile der Kläger an den mit den früheren Ehepartnern erworbenen Objekten seien daher als ein Objekt zu werten, so daß den Klägern die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 EStG für ein weiteres Objekt zustehe.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei § 10e Abs.5 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn die Ehegatten nicht mehr die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG erfüllten. Daraus folge, daß jeder Anteil der beiden Eheleute an dem ihnen gemeinsam gehörenden Bauwerk entsprechend der Grundregel in § 10e Abs.5 Satz 1 EStG als ein Objekt zu behandeln sei, so daß bei jedem Ehegatten nunmehr Objektverbrauch aufgrund seines Anteils eintrete. Das gelte auch im Fall einer erneuten Heirat mit einem anderen Partner.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wegen Objektverbrauchs steht den Klägern kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG zu.
a) Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10e Abs.1 und Abs.2 EStG nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen (§ 10e Abs.4 Satz 1 EStG). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) vorliegen, erhalten die Grundförderung für insgesamt zwei der genannten Objekte (§ 10e Abs.4 Satz 2 EStG). Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG gleich (§ 10e Abs.4 Satz 3 EStG).
b) Im Streitfall hat jeder der Ehegatten für ein Objekt bereits erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen.
Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, steht nach § 7b Abs.6 Satz 1 EStG der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gleich. Es tritt somit Objektverbrauch ein, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen für einen Miteigentumsanteil beansprucht hat. Das gilt nur dann nicht, wenn das begünstigte Objekt ausschließlich dem Steuerpflichtigen sowie seinem Ehegatten gehört und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG vorliegen (§ 7b Abs.6 Satz 2 EStG).
Entfallen z.B. durch Scheidung der Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG, sind die Anteile der Ehegatten an dem ihnen gemeinsam gehörenden Objekt als selbständige Objekte zu behandeln. Der bisher suspendierte Objektverbrauch lebt wieder auf, so daß bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 10/90, BFH/NV 1994, 92, und vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537, jeweils m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt (Beschlüsse vom 19. August 1986 1 BvR 448/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz 1975, § 7b, Rechtsspruch 19 a, und vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 7b, Rechtsspruch 58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408).
Die Miteigentumsanteile bleiben auch nach der erneuten Heirat mit einem anderen Partner selbständige Objekte. § 7b Abs.6 Satz 2 EStG und der dieser Regelung entsprechende § 10e Abs.5 Satz 2 EStG beziehen sich nur auf Miteigentumsanteile der Ehegatten an demselben Objekt und nicht auf Miteigentumsanteile der Ehegatten an jeweils anderen Objekten, auch wenn die Objekte ihnen und ihren früheren Ehepartnern gemeinsam gehörten (vgl. BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537).
Fundstellen
Haufe-Index 65862 |
BFH/NV 1997, 17 |
BStBl II 1996, 603 |
BFHE 181, 70 |
BFHE 1997, 70 |
BB 1996, 2290 (Leitsatz) |
DB 1996, 2421 (Leitsatz und Gründe) |
DStR 1996, 1729 (Kurzwiedergabe) |
HFR 1997, 11 (Leitsatz) |
StE 1996, 698 (Kurzwiedergabe) |
StRK, R.55 (Leitsatz und Gründe) |
FR 1996, 830 (Kurzwiedergabe) |
Information StW 1996, 764 (Kurzwiedergabe) |
NJW 1997, 760 |
NJW 1997, 760 (Leitsatz) |
GStB 1996, Beilage zu Nr 11 (Leitsatz) |
BFH/NV BFH/R 1997, 17-18 (Leitsatz und Gründe) |
FamRZ 1997, 292 (Leitsatz) |
NJWE-FER 1997, 94 (Leitsatz) |
NJWE-MietR 1997, 24 (Leitsatz und Gründe) |