Leitsatz (amtlich)
Ist im Verfahren der einheitlichen (gesonderten) Gewinnfeststellung neben der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) auch der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich klagebefugt (z. B. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), so kann nur das FG, nicht der BFH als Revisionsgericht eine Äußerung darüber herbeiführen, ob eine Klage nur im Namen der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers erhoben wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Juli 1978 I R 96/77, BFHE 125, 486, BStBl II 1978, 648).
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1-2, § 96 Abs. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Geschäftsführer, der Gesellschafter S, war zivilrechtlicher Eigentümer zweier Grundstücke, von denen jedenfalls ein Grundstück von der Gesellschaft betrieblich genutzt wurde.
Durch notariellen Vertrag vom 11. Januar 1973 verkaufte er beide Grundstücke zum Preise von insgesamt 149 130 DM an den Gesellschafter D. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete dem Gesellschafter S bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1973 aufgrund dieses Verkaufs einen Gewinn von 119 389 DM (insgesamt einen Gewinnanteil von 217 270 DM) zu.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Gesellschafter S namens der "Firma ... GbR" Klage mit der Begründung, die beiden Grundstücke hätten bereits vor dem Verkauf wirtschaftlich dem Gesellschafter D gehört und seien im übrigen durch den Verkauf nicht aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgeschieden.
Das Finanzgericht (FG) senkte in seinem nur gegen die GbR gerichteten Urteil den Gewinn der Gesellschaft und den Gewinnanteil des Gesellschafters S um (den Buchwert eines der Grundstücke in Höhe von) 2 764 DM und hielt die Klage im übrigen für unbegründet.
Mit der namens der Firma ... GbR eingelegten Revision wird Verletzung formellen (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und materiellen Rechts (§ 39 der Abgabenordnung - AO 1977 -) gerügt. Das FG habe den Sachverhalt, soweit er für das geltend gemachte wirtschaftliche Eigentum von Bedeutung sei, nicht hinreichend ermittelt.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 1976 den Gewinn der GbR im Streitjahr 1973 auf 255 345 DM und den Gewinnanteil des Gesellschafters S auf 97 881 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Der Streit geht darum, ob der Gesellschafter S durch den Verkauf der beiden Grundstücke einen Veräußerungsgewinn erzielt hat. Der Streit betrifft damit die Höhe des Gewinnanteils des Gesellschafters S bei der GbR. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist er neben der Gemeinschaft der Gesellschafter auch persönlich klagebefugt und muß, falls er nicht als Kläger angesehen werden kann, nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden.
In der Klage vor dem FG ist die GbR als Klägerin bezeichnet worden. Prozeßvollmacht wurde von dem Geschäftsführer S "in Sachen Firma ... GbR" ausgestellt. Deswegen durfte das FG jedoch noch nicht davon ausgehen, Klage habe allein die GbR erhoben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1974 I R 62/74, BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209). In Angelegenheiten, die einen Gesellschafter persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), ist sowohl der betroffene Gesellschafter als auch der zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter im Namen der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672) zur Klageerhebung befugt (BFH-Urteil vom 30. April 1965 III 25/65 U, BFHE 82, 603, BStBl III 1965, 464). Ist eine Frage streitig, die den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich angeht und erhebt er Klage, dann ist zu klären, ob er nur persönlich oder nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder sowohl für die Gesellschaft als auch persönlich klagt. Klagt er nicht (auch) persönlich, muß er beigeladen werden. Da z. B. die Kostenfolgen für den Kläger und Beigeladenen unterschiedlich sein können (§ 135 Abs. 3 FGO), muß ihm das Gericht in derartigen Fällen Gelegenheit zur Äußerung darüber geben, ob er die Klage auch im eigenen Namen erhoben habe (§§ 96 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1978 I R 96/77, BFHE 125, 486, BStBl II 1978, 648). Das FG hat dies im Streitfall nicht beachtet. Im Revisionsverfahren kann die Aufklärung nicht nachgeholt werden. Von dem Ergebnis einer solchen Aufklärungsmaßnahme hängt es ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beigeladen oder als Kläger angesehen werden müßte. Eine Beiladung ist im Revisionsverfahren nicht statthaft (§ 123 FGO). Dann kann dem Revisionsgericht aber auch nicht das Recht zustehen, den Gesellschafter-Geschäftsführer erstmals im Revisionsverfahren als Kläger einzuführen und ihn von der Tatsacheninstanz auszuschließen mit der zusätzlichen Folge, daß die Kostenentscheidung des FG selbst dann aufgehoben werden müßte, wenn die Revision im übrigen zurückgewiesen würde.
Das Versäumnis des FG ist, wie die unterlassene Beiladung (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1966 IV 258/63, BFHE 85, 464, BStBl III 1966, 423), von Amts wegen zu beachten. Der erkennende Senat ist nicht befugt, zur Sache selbst Stellung zu nehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 73582 |
BStBl II 1980, 586 |
BFHE 1981, 1 |