Leitsatz (amtlich)
a) Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.
b) Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.
c) Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.
Normenkette
RVG §§ 9-10, 32; BGB §§ 675, 666-667
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 14.05.2018; Aktenzeichen 8 S 616/16) |
AG Pirna (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen 13 C 266/16) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dresden vom 14.5.2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger beauftragte die beklagte Anwaltssozietät (fortan: Beklagte), die aus den Beklagten zu 2) und zu 3) besteht, mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber einem Pächter. Der Pächter klagte auf Vorschussleistungen für die Beseitigung bestimmter Mängel; der jetzige Kläger verlangte widerklagend seinerseits einen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln. Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils, mit Schreiben vom 2.8.2011, kündigte der Kläger das Mandat und ließ sich anderweitig vertreten. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Beklagte Vorschüsse i.H.v. insgesamt 5.920,25 EUR verlangt und erhalten.
Rz. 2
Mit seiner am 11.12.2015 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 4.1.2016 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Teilbetrags von 1.145,37 EUR nebst Zinsen und Kosten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Begehrens des Klägers sei § 667 BGB. Für ihre vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit könne die Beklagte eine Geschäftsgebühr, eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, die Pauschale für Post und Telekommunikation, jeweils zzgl. Umsatzsteuer, verlangen. Der Gegenstandswert der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren, der Verfahrens- und der Terminsgebühr, sei vom LG auf 90.549,87 EUR festgesetzt worden. Gemäß § 32 RVG sei diese Festsetzung auch für die Beklagte bindend. Für die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr könne nur der vom Kläger zugestandene Betrag angesetzt werden, weil die Beklagte trotz Aufforderung keine Rechnung gelegt und sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf eine Berechnungsweise festgelegt habe.
II.
Rz. 5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
Rz. 6
1. Der Kläger hat aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB. Für sie sind vielmehr §§ 675, 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 14.12.2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rz. 11). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Rz. 7
2. Für ihre Tätigkeit im Vorprozess kann die Beklagte eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100, eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104, die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG-VV Nr. 7002 sowie Umsatzsteuer gemäß RVG-VV Nr. 7008 beanspruchen. Der Gegenstandswert der Verfahrens- und der Terminsgebühr beträgt 90.549,87 EUR. In dieser Höhe hat das Gericht des Vorprozesses den Streitwert festgesetzt.
Rz. 8
a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2013 - IX ZR 204/11, ZIP 2013, 2173 Rz. 2; Urt. v. 14.12.2017, a.a.O., Rz. 21). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Ausgangsprozess bindet das Gericht auch in einem Gebührenrechtsstreit, den der Anwalt wegen seiner Vergütung mit seinem Mandanten führt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 32 Rz. 71; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Auf., § 32 Rz. 3; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 32 Rz. 28 f.). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit demjenigen der anwaltlichen Tätigkeit nicht entspricht. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, Gebühren entsprechend seiner weitergehenden Tätigkeit gegen seinen Mandanten geltend zu machen (BGH, Urt. v. 14.12.2017, a.a.O., Rz. 22 m.w.N.). Eine solche "überschießende" anwaltliche Tätigkeit haben die Beklagten hier aber nicht behauptet.
Rz. 9
b) Die Beklagten halten die Berechnung, welche der Festsetzung des Streitwerts im Vorprozess zugrunde liegt, für offensichtlich unrichtig. Darauf kommt es nicht an. Einwendungen gegen den Streitwertbeschluss hätten im Vorprozess geltend gemacht werden können und müssen. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.
Rz. 10
Demgegenüber meint die Revision, der Kläger habe durch sein Verhalten die Möglichkeit der Beklagten vereitelt, ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts im landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses einzulegen. Er habe der Beklagten das Urteil zur Kenntnis gegeben, nicht jedoch darauf hingewiesen, dass es ein noch nicht abgeschlossenes Berufungsverfahren gegeben habe. Von dem Berufungsverfahren habe die Beklagte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren. Nach Treu und Glauben dürfe sich der Kläger nunmehr nicht auf die Festsetzung berufen.
Rz. 11
Dies trifft nicht zu. Nicht der Kläger hat sich vertragswidrig verhalten. Die Beklagte hätte unmittelbar nach der Kündigung des Mandats die erhaltenen Vorschüsse abrechnen müssen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, der gem. § 9 RVG Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB (BGH, Beschl. v. 18.6.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17, NJW-RR 2018, 1328 Rz. 6). Zur Vorbereitung der Abrechnung hätte die Beklagte gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts beantragen können. Von dieser naheliegenden Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht; sie hat auch - trotz Aufforderung durch den Kläger - keine Abrechnung erstellt.
Rz. 12
3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist das angefochtene Urteil insoweit, als es einen Rückforderungsanspruch des Klägers allein aufgrund einer fehlenden Abrechnung gem. § 10 RVG angenommen hat.
Rz. 13
a) Gemäß § 10 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Beklagte macht hier jedoch keinen Vergütungsanspruch geltend. Sie verteidigt sich vielmehr gegen den Rückforderungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Vorschuss, welchen der Rechtsanwalt als Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, nicht verbraucht worden ist. Insoweit ist zwischen der Entstehung der Gebühren, deren Fälligkeit und deren ordnungsgemäßer Abrechnung zu unterscheiden. Unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr entsteht, richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), insb. nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG. Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Weder die Entstehung des Vergütungsanspruchs noch seine Fälligkeit hängen also von der Berechnung der Vergütung gem. § 10 RVG ab. Diese ist nur Voraussetzung dafür, dass der Rechtsanwalt die Vergütung einfordern kann. Soweit sein Vergütungsanspruch entstanden und fällig geworden ist, braucht der Rechtsanwalt erhaltene Vorschüsse nicht zurück zu gewähren.
Rz. 14
b) Für ihre vorgerichtliche Tätigkeit hat die Beklagte eine Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2300 verdient, die gemäß Vorbemerkung RVG-VV 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Feststellungen zur Gebührenhöhe oder zum Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Ob und in welcher Höhe die Beklagte überzahlt worden ist, kann daher nicht beurteilt werden.
III.
Rz. 15
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
Rz. 16
1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB ist der Auftraggeber (BGH, Urt. v. 4.2.1991 - II ZR 246/89, NJW 1991, 1884; v. 30.5.2000 - IX ZR 121/99, WM 2000, 1596, 1600, insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt; v. 23.6.2005 - IX ZR 139/04, WM 2005, 1956, 1958), hier also der Kläger. Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gem. §§ 675, 666 BGB und der Anspruch des Mandanten aus § 10 Abs. 3 RVG auf Mitteilung der Berechnung auch dann, wenn der Mandant die Vergütung bereits gezahlt hat, ändern an dieser Verteilung der Beweislast nichts. Der Auftraggeber kann die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung erforderlichenfalls gesondert geltend machen, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten, oder im Wege der Stufenklage zunächst die Mitteilung der Berechnung verlangen, um nach deren Vorlage seinen Zahlungsanspruch zu beziffern (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1991, a.a.O.).
Rz. 17
2. Gemäß § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach demjenigen Recht zu berechnen, welches im Zeitpunkt des Auftrags galt.
Rz. 18
3. Hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2300 hat die Beklagte die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen beantragt. Diesem Beweisantritt dürfte nachzugehen sein (§ 14 Abs. 2 RVG).
Rz. 19
4. Der Anspruch aus §§ 675, 667 BGB auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse verjährt gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ob der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gem. § 8 RVG (so etwa Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 9 Rz. 23; von Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1.12.2018, § 9 Rz. 23; Bischof/Klüsener, RVG, 8. Aufl., § 9 Rz. 42) oder erst mit der Abrechnung gem. § 10 RVG (so etwa N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 9 Rz. 95) entsteht, ist in der Kommentarliteratur umstritten. Richtigerweise ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Anwaltsvergütung gem. § 8 RVG abzustellen. Von diesem Zeitpunkt an lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe der Vorschuss verbraucht worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, den Rückforderungsanspruch des Mandanten von einer ordnungsgemäßen Berechnung gem. § 10 RVG abhängig zu machen. Der Schutz des Mandanten ist durch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewährleistet. Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch wird der Mandant oft erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung erlangen, die den Anforderungen des § 10 RVG entspricht (Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 9 Rz. 21), oder aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Beratung, die mit dem Hinweis auf eine drohende Verjährung verbunden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 13031110 |
DB 2019, 6 |
DStR 2019, 1773 |
DStRE 2020, 374 |