Leitsatz (amtlich)
Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben, diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die Weiterveräußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entsprochen, daß letztlich der Dritte die Sache erhalten solle.
Normenkette
AnfG § 1 a. F
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 60/98) |
OLG Köln (Aktenzeichen 10 U 20/98) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger haben gegen die Ehefrau des Beklagten am 10. Oktober 1996 ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 196.036,04 DM zuzüglich 14 % Zinsen seit dem 1. Juni 1996 erwirkt. Außerdem besitzen sie einen vollstreckbaren Titel aus einem Prozeßvergleich vom 19. Dezember 1995 über 16.000 DM nebst Zinsen, aus dem bisher im Wege der Zwangsvollstreckung nur 7.064,67 DM beigetrieben werden konnten. Die Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung nach § 900 ZPO abgegeben. Die Kläger verlangen vom Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 28. Mai 1993 kaufte die Schuldnerin von der T.-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) das als „B. R.” bezeichnete Grundstück zum Preise von 550.000 DM. Den zu diesem Zeitpunkt schon hinterlegten Betrag von 15.000 DM erhielt die Verkäuferin. Der Restbetrag von 535.000 DM sollte bis zum 30. Juli 1993 auf das Anderkonto des Notars einbezahlt werden. Die Verkäuferin war zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kaufpreis vier Wochen nach diesem Termin noch nicht hinterlegt war. Zugunsten der Schuldnerin wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Die Schuldnerin geriet mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1996 trat die Verkäuferin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Schuldnerin auf, das Objekt, in dem sie und der Beklagte wohnen, herauszugeben. Am 8. Oktober 1996 trafen die Vertragsparteien jedoch eine als „Kaufvertragsänderung” bezeichnete notarielle Vereinbarung „zur Vermeidung der Auflösung des Kaufvertrages”. Zu diesem Zeitpunkt wies das Anderkonto des Notars einen Hinterlegungsbetrag von 100.001 DM aus. Davon sollten nunmehr 85.001 DM an die Verkäuferin sowie 15.000 DM an eine Gläubigerin zur teilweisen Tilgung eines durch Grundschuld gesicherten Darlehens ausbezahlt werden. Die Schuldnerin verpflichtete sich weiter, an jene Gläubigerin 11.400 DM zu leisten sowie der Verkäuferin Auslagen in Höhe von 15.000 DM zu erstatten. Außerdem übernahm sie in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verbindlichkeiten aus den durch Grundschulden in Abt. III Nr. 4 bis 6 gesicherten Darlehen, deren Valutenstand mit insgesamt 372.000 DM angegeben wurde. Mit diesen Leistungen sollte der Kaufpreis von 550.000 DM abgegolten sein.
Eine Woche später trat die Schuldnerin in notarieller Urkunde alle ihr aus den Verträgen vom 28. Mai 1993 und 8. Oktober 1996 zustehenden Rechte an den Beklagten ab und übertrug ihm das Eigentum an dem oben bezeichneten Grundbesitz. Der Beklagte erklärte die befreiende Schuldübernahme hinsichtlich der in Abt. III Nr. 4 bis 6 des Grundbuchs dinglich gesicherten Forderungen. Am 8. Januar 1997 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, am 17. Februar 1997 erfolgte die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten.
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verurteilt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung objektiv nicht benachteiligt worden seien, und hat zur Begründung ausgeführt:
Als anfechtbare Rechtshandlung komme hier die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück in Verbindung mit dem am 15. Oktober 1996 vorgenommenen schuldrechtlichen Grundgeschäft in Betracht. Dieses müsse jedoch im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1996 gesehen werden; beide Geschäfte bildeten ein einheitliches Geschehen, das sich insgesamt als Rechtshandlung der Schuldnerin darstelle. Schon bei Abschluß des Vertrages vom 8. Oktober 1996 sei der Wille der Beteiligten dahin gegangen, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Man habe allein aus „abwicklungstechnischen Gründen” den Weg über eine Vereinbarung zwischen Verkäuferin und Schuldnerin sowie eine anschließende Weitergabe der Rechte an den Beklagten gewählt. Die Zugriffsmöglichkeiten der Kläger hätten sich hierdurch, gemessen an dem vor dem 8. Oktober bestehenden Zustand, nicht verschlechtert; denn damals habe der Schuldnerin aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zugestanden. Infolgedessen sei auch die Auflassungsvormerkung nicht mehr wirksam gewesen. Der Anspruch könne deshalb nicht darauf gestützt werden, daß die Schuldnerin für einen kurzen Zeitraum Grundstückseigentümerin geworden sei.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.
1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbindung mit dem Vertrag vom 28. Mai 1993 herrührende Übereignungsanspruch der Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750.000 DM dar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauften Grundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den notariellen Verträgen keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der Beklagte hat sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeiten verpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forderungen der gesicherten Gläubiger bei weitem.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte übereignen können und die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 davon ausgingen, daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den Beklagten übertragen werde.
a) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten Anspruchs ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehensabläufe haben für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend gewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung (BGHZ 104, 355, 360 ff; 121, 179, 187; 123, 183, 191; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über die Gläubigeranfechtung erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsächlich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zugreifen können, weil dann über ihn in nicht anfechtbarer Weise verfügt worden wäre (BGHZ 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner dem Gläubiger entgegenhalten, ohne die anfechtbare Handlung wäre der Schuldner in Konkurs gefallen (BGHZ 121, 179, 187). Demnach kann es für den hier erhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene Rechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt werden können.
b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 nur eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen eines uneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. BGHZ 124, 298, 301 ff). Eine solche Regelung haben die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 indessen nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die Weiterübertragung an den Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden – worauf der Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus Furcht vor damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden –, war die Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des Verkaufs eingebunden, die erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Person typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken soll.
aa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragung ihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfügungen über das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus dem Kaufvertrag waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art. Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertragung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen. Diese war insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Schuldnerin die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der Verkäuferin von den gegenüber den Grundschuldgläubigern bestehenden Verpflichtungen bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der Lage war, die Ansprüche der dinglichen Gläubiger abzulösen, erhielt sie also einen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks.
bb) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115.001 DM eigene vermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischenschaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus hatte die Schuldnerin ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vollziehung des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks waren bereits seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. Die Verträge vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die (Mit-)Nutzung des Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtliche Stellung nicht anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, der schon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen Dritten weiterzuveräußern.
3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das der Beklagte vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertrag mit dem Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. Deshalb sollte durch den Vertrag vom 8. Oktober 1996 mit der Schuldnerin der Anschein hervorgerufen werden, der ursprüngliche Vertrag vom 28. Mai 1993, aufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden war, bestehe mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1 BGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuldnerin durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und -pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, dem Anfechtungsgläubiger dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall einer Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessen Ehegatten zustehen.
4. Durch den Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, die zu tilgen der Beklagte sich verpflichtet hat.
III.
Das angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1996 ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG a.F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift, hängt davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten als entgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischten Schenkung anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in beiden Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.
a) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur die Verpflichtung zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommen hat und der Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß um etwa 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ohne weiteres durch.
b) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt; denn sie beginnt mit der Vollendung des Rechtserwerbs, also erst mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. BGHZ 99, 274, 276; 121, 179, 188; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 – IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12. Februar 1998 und dem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch die angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits am 24. Juni 1996 die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die entsprechende Kenntnis nicht besaß.
2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG folgende Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Der wirtschaftliche Kern des Vertrages vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentümerin war und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den Verträgen mit der Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei Vertragsschluß lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zugriffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechtserwerb erst mit dem Übergang des Vollrechts abgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 5. Dezember 1991 – IX ZR 271/90, NJW 1992, 834, 835). Der Gläubiger, der gemäß § 7 AnfG Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der
Zwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. Daher ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, stattzugeben.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.05.2000 durch Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539245 |
DB 2001, 33 |
NJW-RR 2001, 44 |
EWiR 2000, 947 |
KTS 2000, 428 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 1459 |
WuB 2000, 1181 |
ZIP 2000, 1550 |
DNotZ 2000, 756 |
InVo 2000, 362 |
MDR 2000, 974 |
NZI 2000, 468 |
NZI 2001, 46 |