Rn 61

Der durch die Verwertung der Sachen und Forderungen erzielte Betrag fließt zunächst in die Masse. Erlöse aus der Fruchtziehung, etwa aus der entgeltlichen Weitervermietung des Sicherungsgegenstandes, sind keine Erlöse der "Verwertung" (zum Begriff der Verwertung siehe bereits Rn. 20; zur Zinszahlungspflicht siehe Komm. § 169).[136] Sodann wird er nach § 171 um die Kostenbeiträge für die Feststellung und die Verwertung des Gegenstands bereinigt.

Anschließend sind die absonderungsberechtigten Gläubiger unverzüglich zu befriedigen (§ 170). Sollte nach der vollständigen Befriedigung eines Gläubigers (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) noch ein Überschuss verbleiben, so gebührt dieser der Masse.

 

Rn 62

Wird ein Übererlös erzielt, so sind die Verwertungskosten diesem Übererlös zu entnehmen. Der Übererlös darf nicht etwa vorher für die Masse entnommen und der Erlös des absonderungsberechtigten Gläubigers dann um die Kostenpauschalen gemindert werden.[137]

 

Rn 63

Problematisch ist die Verteilung des Erlöses bei mehreren Absonderungsberechtigten. Hier stellt sich insbesondere die Frage, wer die Kostenpauschalen zu tragen hat.

Aus den §§ 170 ff. InsO ergibt sich, dass der letztrangige Gläubiger die gesamten Feststellungs- und Verwertungskosten zu tragen hat. Die (gesamten) Kosten sind gemäß § 170 Abs. 1 vorweg zu entnehmen. Erst dann sind die Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Dies bedeutet, dass der erstrangige Gläubiger in voller Höhe befriedigt wird und sich die Vorwegentnahme schließlich zulasten des letztrangigen Gläubigers auswirkt.

[136] BGH, Urt. v. 13. 7. 2006 – IX ZR 57/05 [Tz. 10], DB 2007, 1405 = NJW-RR 2007, 49 = NZI 2006, 587 = WM 2006, 1636 = ZInsO 2006, 938 = ZIP 2006, 1641; siehe auch Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 9.
[137] AG Kiel, Urt. v. 15. 8. 2003 – 107 C 63/03, ZInsO 2003, 1008; LG Verden, Urt. v. 15. 4. 2002 – 5 O 512/01, ZInsO 2002, 942; HambKomm-Büchler, 3. Aufl. 2009, § 170 Rn. 7; Heeseler, ZInsO 2002, 924.

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