Rn 7

In Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei der Schlussverteilung dann nicht berücksichtigt wird, wenn die Forderung aufgrund der Unwahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung keinen Vermögenswert darstellt. Die Wertlosigkeit einer Forderung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 hat der Insolvenzverwalter zu beweisen.[8] Über Streitigkeiten hinsichtlich der Wertigkeit der Forderung entscheidet nach § 194 aufgrund von Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis das Insolvenzgericht.

[8] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 191 Rn. 10.

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