Rn 10

In der Insolvenz eines Schuldners von Schuldverschreibungen bestimmt § 18 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen i.d.F. des Art. 53 EGInsO, dass außer in den Fällen des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger vom Insolvenzgericht einzuberufen ist, wenn dies von dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss (§ 67) oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Gläubigerversammlung i.S.d. § 74, sondern lediglich um eine Versammlung der Gläubiger von Schuldverschreibungen i.S. dieses Gesetzes.

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