OFD Karlsruhe, Verfügung v. 3.7.2000, S 1301 A - St 342/CH
Hinsichtlich der Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die für die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, hat nach Art. 15 Abs. 3 DBA der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Für derartige Einkünfte, die in Deutschland ansässiges Bordpersonal erzielt, das für ein schweizerisches Unternehmen mit Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz tätig ist, hat unstreitig die Schweiz das Besteuerungsrecht.
Diese Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz führt jedoch wie bei den Einkünften leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA in der Regel nicht automatisch dazu, dass diese Einkünfte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen sind. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA beschränkt die Anwendung der Freistellung unter Progressionsvorbehalt ausdrücklich auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt. Soweit diese Bedingung nicht erfüllt ist – also für Arbeitstage, die in Deutschland oder Drittstaaten verbracht werden –, wird die Doppelbesteuerung durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA unter Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden.
Der Anteil der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit des Bordpersonals im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DBA, der auf eine Tätigkeit außerhalb der Schweiz entfällt, ist daher in Deutschland zu besteuern; die in der Schweiz auf diesen Teil der Einkünfte bezahlte Steuer ist gemäß § 34 c EStG im Rahmen der Höchstbeträge anzurechnen. Dabei sind die Einkünfte nach Art. 15 Abs. 3 DBA in einen Teil, für den die Freistellungsmethode nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA greift, und in einen Teil, für den die Anrechnungsmethode nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA greift, erforderlichenfalls durch Schätzung aufzuteilen.
Eine Arbeitsausübung in der Schweiz liegt dann vor, wenn die Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet einschließlich der Binnengewässer im schweizerischen Hoheitsgebiet oder für Bordpersonal eines Flugzeuges im Luftraum der Schweiz ausgeübt wird. Die oben dargestellte Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen, frühestens jedoch ab Veranlagungszeitraum 1996, anzuwenden.
Sofern gegen die Anwendung der geänderten Verwaltungsauffassung Einspruch eingelegt wird, sind die zu den leitenden Angestellten ergangenen Verfügungen analog anzuwenden; dies bedeutet, dass Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewährt werden können.
Normenkette
DBA Schweiz Art. 15 Abs. 3