Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler[1] [Bis 22.12.2020: Handelsmäkler] oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

[1] Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020.

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