(1)[1] 1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. |
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, |
2. |
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, |
3. |
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, |
5. |
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, |
7. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, |
8. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, |
9. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, |
10. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, |
11. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, |
12. |
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, |
13. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und |
14. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. |
2Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.
Bis 20.07.2023:
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. |
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, |
2. |
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, |
3. |
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, |
4. |
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, |
5. |
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, |
6. (weggefallen)
7. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, |
8. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, |
9. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, |
10. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, |
11. |
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und |
12. |
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion. |
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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