1Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
2. |
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, |
3. |
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und |
4. |
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030. |
2Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.[2]
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