Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
1. |
287 Terawattstunden im Jahr 2023, |
2. |
310 Terawattstunden im Jahr 2024, |
3. |
346 Terawattstunden im Jahr 2025, |
4. |
388 Terawattstunden im Jahr 2026, |
5. |
433 Terawattstunden im Jahr 2027, |
6. |
479 Terawattstunden im Jahr 2028, |
7. |
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und |
8. |
600 Terawattstunden im Jahr 2030. |
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