Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl von Tabakwaren aus Verbrauchsteuerlager, Diebstahl kein steuerbarer Umsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Diebstahl von Waren stellt keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar und kann daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Umstand, dass Waren wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, einer Verbrauchsteuer unterliegen, hat hierauf keinen Einfluss.
2. Die einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrolle der Erhebung der Mehrwertsteuer ermächtigt diesen Staat nicht dazu, andere Umsätze als die in Artikel 2 dieser Richtlinie aufgeführten der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Eine solche Ermächtigung kann daher keine Rechtsgrundlage für eine nationale Regelung darstellen, mit der der Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager der Mehrwertsteuer unterworfen wird.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2, 5 Abs. 1, Art. 27 Abs. 5
Beteiligte
British American Tobacco International und Newman Shipping & Agency Company |
British American Tobacco International Ltd |
Newman Shipping & Agency Company NV |
Verfahrensgang
Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien) (Entscheidung vom 07.10.2003) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 2 und 27 Absatz 5 ‐ Umsatzsteuer ‐ Anwendungsbereich ‐ Steuertatbestand und Besteuerungsgrundlage ‐ Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ‐ Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager“
In der Rechtssache C-435/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2003, in dem Verfahren
British American Tobacco International Ltd,
Newman Shipping & Agency Company NV
gegen
Belgischer Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. Malenovský,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der British American Tobacco International Ltd, vertreten durch M. Houben, advocaat, instruiert durch S. Crosby, Solicitor,
‐ der Newman Shipping & Agency Company NV, vertreten durch G. Huyghe und P. Hoogmartens, advocaten,
‐ der belgischen Regierung, vertreten zunächst durch D. Haven als Bevollmächtigte, sodann durch M. Wimmer als Bevollmächtigten im Beistand von M. van der Woude, avocat,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und A. Weimar als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung insbesondere der Artikel 2, 5 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der British American Tobacco International Ltd (im Folgenden: BATI) und der Newman Shipping & Agency Company NV (im Folgenden: Newman) gegen den belgischen Staat wegen Entrichtung der Mehrwertsteuer für Tabakwaren, die in einem Steuerlager gelagert waren und als gestohlen gemeldet wurden.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
3
Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
2. die Einfuhr von Gegenständen.“
4
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“
5
Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
a) Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
b) Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.
(2) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird …“
6
Nach Artikel 11 der Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferung...