Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifposition, Multifunktionsgerät, Drucker, Kopierer, Fernkopierer, Scanner
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte.
Normenkette
EGV 2184/97
Beteiligte
Directeur général des douanes et droits indirects |
Tatbestand
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung eines multifunktionalen Gerätes, das die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers und eines Fernkopierers in sich vereinigt und mit einem Scanner ausgerüstet ist - Haupttätigkeit - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2184/97
In der Rechtssache C-119/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Hewlett Packard BV
gegen
Directeur général des douanes et droits indirects
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der Hewlett Packard BV, vertreten durch F. Goguel, avocat,
-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Hewlett Packard BV und der Kommission in der Sitzung vom 6. Dezember 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001,
folgendes
Urteil
1. Das Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris hat mit Urteil vom 30. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Hewlett Packard BV, einer Gesellschaft niederländischen Rechts (im Folgenden: Hewlett Packard), und dem Directeur général des douanes et droits indirects wegen der zollrechtlichen Einreihung von multifunktionalen Geräten, die die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers, eines Fernkopierers und eines Scanners in sich vereinigen.
Rechtlicher Rahmen
3. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1) (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur oder KN) umfasst u. a. folgende Positionen:
8471Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
…
8471 60-Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:
8471 60 10―für zivile Luftfahrzeuge
―andere:
8471 60 40―-Drucker
8471 60 50―-Tastaturen
8471 60 90―-andere
und
8517Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videophone:
…
…
-Fernkopiergeräte und Fernschreiber:
8517 21 00―Fernkopiergeräte
8517 22 00―Fernschreiber.
4. Die Verordnung Nr. 2184/97 sieht in ihrem Artikel 1 vor:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
5. Die Verordnung enthält einen Anhang, dessen Nummer 3 wie folgt lautet:
Warenbeschreibung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
3.Multifunktionales Fernkopiergerät, im Wesentlichen bestehend aus: -einem Modem, -einem Scanner, -einem Drucker. Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Empfänger oder Versender von Fernkopien) oder in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (als Drucker, Scanner oder Fernkopierer). Das Gerät kann bei unabhängigem Betrieb auch zum Kopieren von Unte... |