Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für das Kind (September bis Dezember 1996)
Tenor
Die Ablehnungsbescheide vom 16. Oktober 1996 und 14. Mai 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. September 1997 werden aufgehoben.
Das Kindergeld für … für die Monate September bis Dezember 1996 wird auf je 200 DM festgesetzt
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Monate September bis Dezember 1996 Anspruch, auf Kindergeld für seine Tochter … (St. Sch.) hat.
St. Sch., geboren am 7. August 1978, ledig, lebte 1996 in … im Haushalt ihrer Eltern, die den Kläger zum Kindergeldberechtigten bestimmt haben. Nach Abschluß der Realschule in … hatte sie am 1. August 1995 bei einem in … niedergelassenen Arzt die dreijährige Berufsausbildung zur Arzthelferin begonnen. Während der Berufsausbildung war sie berufsschulpflichtig; sie besuchte eine Berufsschule in
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 hatte der Beklagte entsprechend der damaligen Gesetzeslage mit Wirkung ab August 1995 dem Kläger das Kindergeld (von monatlich 70 DM) entzogen, weil St. Sch. seit August 1995 eine Ausbildungsvergütung von monatlich mehr als 750 DM zustand. Der Bescheid wurde nicht angefochten und somit bindend.
Auf Antrag des Klägers vom 27. August 1996 setzte der Beklagte für die Monate ab Februar 1996 erneut Kindergeld (von monatlich 200 DM) fest (Bescheid vom 16. Oktober 1996). Durch weiteren Bescheid (Ablehnungsbescheid) vom 16. Oktober 1996 hob er die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab September 1996 sogleich wieder auf. Er führte aus, es bestehe seit September 1996 kein Kindergeldanspruch mehr, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter die Einkommensgrenze überstiegen. Die Einkommensgrenze betrage 12.000 DM im Kalenderjahr. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht vorlägen, ermäßige sich der Betrag von 12.000 DM um ein Zwölftel (z.B. weil die Ausbildung im Laufe des Jahres beginne oder ende). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zunächst keinen Einspruch ein.
Am 25. April 1997 führte der Kläger ein Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten. Er teilte ihm mit, er verstehe nicht, wie der Beklagte zu der Annahme gelangt sei, seine Tochter habe die maßgebliche Einkommensgrenze ab September 1996 überschritten, da sie die Ausbildung im September 1996 nicht begonnen oder beendet, sondern schlicht fortgesetzt habe. Er bat um Mitteilung, wie die Einkommensgrenze und das Einkommen der Tochter berechnet worden seien (Gesprächsnotiz vom 25. April 1997).
Der Sachbearbeiter rief zurück und teilte dem Kläger mit: Da St. Sch. im August 1996 das 18. Lebensjahr vollendet habe, habe der Kläger von Februar bis August 1996 Kindergeld beziehen können, ohne daß es auf die Höhe der Einkünfte von St. Sch. angekommen sei. Ab September 1996 sei jedoch für die in Berufsausbildung befindliche Tochter die Jahreseinkünftegrenze von 12.000 DM zu beachten, die für die Monate Januar bis August 1996, zu deren Beginn St. Sch. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, um 8.000 DM zu ermäßigen sei. Dafür blieben die auf die Monate Januar bis August 1996 entfallenden Einkünfte außer Ansatz. Anzusetzen seien aber die auf die Monate September bis Dezember entfallenden Einkünfte, nämlich
Ausbildungsvergütung |
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4 mal 960 DM |
3.840 DM |
vermögenswirksame Leistungen |
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4 mal 26 DM |
104 DM |
Weihnachtsgeld |
960 DM |
Summe |
4.904 DM |
davon ab Werbungskostenpauschale |
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4/12 von 2.000 DM |
./. 667 DM |
Einkünfte 08 bis 12/96 |
4.237 DM |
Das bereits im August 1996 zugeflossene Urlaubsgeld (von 200 DM) sei unberücksichtigt geblieben, während das Weihnachtsgeld voll erfaßt worden sei. Im Hinblick auf das Überschreiten der ermäßigten Einkünftegrenze 1996 habe folglich für die Monate September bis Dezember 1996 kein Kindergeld gewährt werden können. Es bleibe dem Kläger aber unbenommen, für die Monate September bis Dezember 1996 höhere, die – anteilige – Pauschale übersteigende Werbungskosten nachzuweisen, wenn er eine Rücknahme des Aufhebungsbescheids erreichen wolle.
Mit Schreiben vom 28. April 1997 bat der Kläger um Überprüfung, Bewilligung und Überweisung des Kindergelds für die Monate 09 bis 12/96. Er machte geltend, das auf die Monate 09 bis 12/96 entfallende Einkommen seiner Tochter überschreite auch ohne Nachweis höherer Werbungskosten nicht den Betrag von 4.000 DM. Denn das Weihnachtsgeld (13. Gehalt) entfalle nur zu 4/12 auf die Monate September bis Dezember 1996, wie denn auch nur 4/12 der Werbungskostenpauschale von 2.000 DM abzuziehen seien. Für die Monate September bis Dezember 1996 anzusetzenden Einkünfte machten nur 3.598 DM aus und ließen den Kindergeldanspruch für die Monate September bis Dezember 1996 nicht wegfallen.
Zugleich beantragte der Kläger Festsetzung des Kindergelds ab Januar 1997, weil seine Tochter weiterhin in Ausbildung stehe und ihre Einkünfte 1997 mit voraussichtlich 11.472 DM die Jahresgrenze von 12.000 DM nicht überschreiten würden.
Der Beklagte se...