Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Kindergeldes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde und die Höhe des Kindergeldes ab 1.1.1996 verfassungsgemäß ist.
Der Kläger erhielt für die Kinder S., geb. am 1987, F., geb. am 1991 und Y., geb. am 1994 schon vor dem 1. Januar 1996 Kindergeld. Am 24. Oktober 1995 beantragte er beim Beklagten die Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung, die am 16. November 1995 ausgestellt und an ihn zur Post aufgegeben wurde. Am 28. April 1997 legte die Ehefrau des Klägers in eigenem Namen und nur von ihr unterschrieben, jedoch unter dem Aktenzeichen der Kindergeldakte des Klägers beim Beklagten Einspruch ein und beantragte das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf je 289,65 DM monatlich festzusetzen. Auf eine Anregung des Beklagten vom 18. Juni 1996 – das in der Anrede den Kläger nennt –, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, ging keine Äußerung ein. Der Beklagte erließ am 4. September 1997 eine Einspruchsentscheidung gegen den Kläger, in welcher er den Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig verwarf.
Mit der in seinem Namen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe sein Schreiben vom 25. April 1997 zu Unrecht als Einspruch gegen die Arbeitgeberbescheinigung vom 16. November 1995 gewertet, den er als schriftlichen Verwaltungsakt betrachte. Über die Festsetzung der Höhe des Kindergeldes ab Januar 1996 sei kein schriftlicher Verwaltungsakt ergangen. Deshalb habe er auch keine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die Arbeitgeberbescheinigung sei kein Verwaltungsakt. Auch sie habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Einspruch sei deshalb zulässig und die Einspruchsentscheidung unzutreffend. Das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 1996 habe er nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren ruhen zu lassen, hilfsweise die Einspruchsentscheidung vom 4. September 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er begründet dies damit, daß nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG kein schriftlicher Bescheid ergehen müsse, wenn dem Antrag auf Kindergeld in vollem Umfang entsprochen werde. Die Kindergeldfestsetzung liege im Streitfall in der Ausstellung der Kindergeldbescheinigung für den Arbeitgeber vom 16. November 1995 und sei durch deren Übersendung an den Kläger konkludent bekanntgegeben worden. Als Zugangstag gelte der 19. November 1995. Die Rechtsbehelfsfrist gegen diesen Bescheid sei nach § 356 Abs. 2 AO am 19. November 1996 abgelaufen. Der am 28. April 1997 eingegangene Einspruch, der, weil unter der Kindergeldnummer des Klägers erhoben, als solcher des Klägers anzusehen sei, liege außerhalb der Einspruchsfrist und sei zu Recht als unzulässig verworfen worden. Das Gericht könne infolgedessen in der Sache keine Entscheidung treffen. Deshalb werde einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben, da durch die Höhe des bewilligten Kindergeldes die steuerliche Freistellung des auf die Kinder entfallenden Existenzminimums gewährleistet sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Beklagten vorgelegten Akten entnommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung entsprechend § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens kann nicht stattgegeben werden. Dies setzte nach § 155 FGO in Verbindung mit § 251 Abs. 1 ZPO voraus, daß beide Beteiligte dies beantragen. Der Beklagte hat einen solchen Antrag jedoch mit der Begründung verweigert, wegen Unzulässigkeit des Einspruchs könne das Gericht über den Hauptstreitpunkt nicht entscheiden. Dies ist ein berechtigter Ablehnungsgrund.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist zu Recht ergangen. Nach § 367 Abs. 1 AO wird durch die Einspruchsentscheidung über den Einspruch entschieden. Sie ist nach § 366 Satz 1 AO den Beteiligten bekanntzugeben. Nach § 359 AO kommen aber auch als Inhaltsadressaten nur am Einspruchsverfahren Beteiligte in Frage. Dies sind nach dessen Bestimmung ausschließlich derjenige, der den Einspruch eingelegt hat und derjenige, der zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Im Streitfall hat zwar nicht der Kläger, aber in seinem Namen seine Ehefrau Einspruch eingelegt. Nach § 80 Abs. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Wirksamkeit einer Vollmacht hängt nicht von der ausdrücklichen Erteilung oder einer bestimmten Form ab. Sie kann deshalb auch durch schlüssiges Handeln erteilt werden. Ein solches ist in der Nennung der Geschäftsnummer des Beteiligten sowie in der Bestätigung des Handelns des Vertreters zu sehen (BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 104/82, BFH/NV 1986, 581). Das Schreiben vom 25. April 1997 nennt zwar allein die Ehefrau als Widerspruchsführerin und trägt nur ...