Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommen- und Gewerbesteuer 1991
Nachgehend
Tenor
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1991 wird das Verfahren eingestellt.
Der Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid 1991 vom 4. November 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 1994 wird ersatzlos aufgehoben.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert beträgt 12.500 DM.
Tatbestand
Sachverhalt
Der Kläger schloß mit einer Fluggesellschaft einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, während der Dauer des Vertrages vom 16. Mai bis 31. Dezember 1991 für eine Zeit von 500 Stunden ein Passagierflugzeug, eine Boeing 737–300, als Copilot zu führen. Als Entgelt waren 110 DM pro Stunde, zzgl. der üblichen Spesen, vereinbart, die der Kläger monatlich in Rechnung stellte. Er erhielt keinen bezahlten Urlaub, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Auch Sozialversicherungsbeiträge wurden für den Kläger nicht abgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den englischen Vertragstext und die deutsche Übersetzung bezug genommen (Bl. 16 f. und Bl. 67 f. der Streitakten). Der Kläger erklärte die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte folgte dieser Erklärung und setzte die Gewerbesteuer für das Streitjahr auf 4.470 DM fest.
Nachdem der Kläger aus anderen Gründen erfolglos Einspruch eingelegt und der Beklagte die Gewerbesteuer nach entsprechendem Hinweis auf 4.500 DM erhöht festgesetzt hatte, wendet sich der Kläger nunmehr gegen die Qualifizierung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Fluggesellschaft als gewerblich.
Er vertritt die Ansicht, er sei insoweit freiberuflich tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei mit der eines Ingenieurs oder Lotsen vergleichbar. Als Copilot müsse er ein technisch höchst kompliziertes System beherrschen und überwachen. Auch habe er eine hoch qualifizierte Ausbildung. Nach den in der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 13. Februar 1984 (BGBl. I 1984, S. 342 –LuftPersV–) niedergelegten Voraussetzungen entspreche seine Ausbildung mindestens der eines Ingenieurs. Dies werde noch deutlicher, wenn man berücksichtige, daß in älteren Flugzeugtypen außer dem Kapitän und dem Copiloten noch ein Flugingenieur mitgeflogen sei, dessen Aufgaben in dem von dem Kläger im Streitjahr geflogenen Flugzeugtyp von den Piloten zusätzlich übernommen worden seien. Wenn nämlich ein Pilot in einem modernen Zwei-Mann-Cockpit die Tätigkeit eines Flugingenieurs mit übernehmen dürfe, so sei damit sowohl belegt, daß er die dafür aufgestellten strengen fachlichen Anforderungen erfülle, als auch bewiesen, daß seine Tätigkeit so anspruchsvoll sei, daß sie der Tiefe und Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums für Flugingenieure einschließe.
Daß er seine Leistungen nach den von der Fluggesellschaft aufgestellten Flugplänen erbringen müsse, stehe einer Selbständigkeit seiner Tätigkeit nicht entgegen.
Ergänzend weist der Kläger darauf hin, daß zwar nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftPersV zu den fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Flugingenieure der erfolgreiche Besuch einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung sei. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift könne aber von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Überprüfung durch einen von – der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen einen mindestens gleich hohen Wissensstand nachweise oder die theoretische Prüfung nach § 15 LuftPersV, also der Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer, bestanden habe, eine Voraussetzung, die der Kläger seit langem erfülle. Wenn der Verordnungsgeber aber selbst als Voraussetzung für eine Tätigkeit als Flugingenieur die zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführerlizenz erworbenen theoretischen Kenntnisse als vollwertigen Ersatz für den sonst verlangten erfolgreichen Besuch einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung anerkenne, dann könne die Vergleichbarkeit der Berufe des Verkehrsflugzeugführers und des Flugingenieurs nach Ausbildung und Tätigkeit deutlicher nicht unterstrichen werden.
Im übrigen seien die vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftpersonals für den Bereich der Flugingenieure und Flugzeugführer nahezu identisch bis auf den Umstand, daß für die theoretische Ausbildung der Flugzeugführer 700 und für die Ausbildung der Flugingenieure nur 300 Stunden vorgesehen seien.
Der...